§8 Abs. 2 N.r 2 LBeamtVG NRW zum rumspinnen

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silberheim
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§8 Abs. 2 N.r 2 LBeamtVG NRW zum rumspinnen

Beitrag von silberheim »

Versorgungsgesetz Land NRW

§ 8
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der die Beamtin oder der Beamte berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.



(2) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte

1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder

2. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.



(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 und für die Anwendung des Absatzes 2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.


Überlegung: Herr X war zunächst Zeitsoldat bei der Bundeswehr und hat sich dort einen Splitter eingefangen, welcher aber abgekapselt im Gewebe liegt. Nun wird er Beamter und schließlich wegen einer anderen Erkrankung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nach ein paar Jahren im Ruhestand beginnt nun der Splitter zu wandern und er muss sich einer schwierigen Operation mit Krankenhaus und Rehamaßnahme unterziehen! Wäre er noch aktiver Beamter, wäre er in dieser Zeit dienstunfähig gewesen.

So und nun können wir ein wenig rumspinnen ;-) mal ein wenig Fälle aus dem Kongo für den Kongo! :D ;)
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