Fragen zur DU

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So45
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Fragen zur DU

Beitrag von So45 »

Werte Spezialisten.
Bin erkrankt und kenn mich leider gar nicht aus.
Im Anbetracht meines Alters und der Dienstjahre (Land) liefe es auf eine Mindestversorgung heraus. Was wäre der übrigbleibende Nettowert grob abzüglich PVK (stimmt das noch mit den 30% vH., Rest Beihilfe?). Ist das mit Kindern überlebensmöglich?

Darf ein Zuverdienst, Nebentätigkeit (450E) sein oder macht das im gleichen Bereich sofort wieder dienstfähig?

Wer kennt sich mit den Abläufen aus: Amtsarzt etc., worauf muss ich mich vorbereiten? Wer berät brauchbar, gibt es brauchbare Anwälte? Wie sieht es mit Versicherungen nur mit DU-Klausel aus, wer berät da? Wie sehen die jährlichen Überprüfungen aus, bekomme ich Information, worauf kommt es an, wie ist die aktuelle Handhabung etc. etc.
Sprich, wer kennt sich hier aus?

Bedanke mich im voraus sehr für Unterstützung.
Gertrud1927
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Du schreibst nicht welches Land aber ist etwa gleich wie im Bund. Ich schreib mal für Bund. Wenn Du die Mindestversorgung bekommst sind das etwa 1660€. Plus vollen Kinderzuschlag. Plus das Kindergeld. Das ist alles Brutto. Wie hoch Deine Steuer und PKV ist weißt nur Du.
Beihilfe ist für Dich dann 70%. Krankenkasse wird dann weniger.
Höchstgrenze für den Zuverdienst ist etwa Endstufe Deiner Besoldungsgruppe plus 525€ abzüglich Deiner Pension.
Ganz genau hier BeamtVG §53.
Du wirst erst wieder Dienstfähig wenn der Amtsarzt das festgestellt hat.
Wenn Du lange genug krank bist mußt Du zum Amtsarzt. Der stellt fest wie stark Du dienstunfähig bist. Der Dienstherr bekommt den Bericht und enscheidet ob er Dich gebrauchen kann oder ob Du aus gesundheitsgründen pensioniert wirst.
Teree
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von Teree »

"Höchstgrenze für den Zuverdienst ist etwa Endstufe Deiner Besoldungsgruppe plus 525€ abzüglich Deiner Pension."

Dazu hätte ich auch noch einige Fragen;

Ist das auch für Landesbeamte NRW so? Insbesondere die hinzugerechneten 525 Euro?
Und gibt es da nicht eine Minderung der Hinzuverdienstgrenze bei Pensionierung aufgrund DU die nicht auf einen Dienstunfall beruht?

Mal grob angenommen:

Endstufe Besoldungsgruppe A10: 3770,-
Versorgungsbezüge Brutto (laut Rechner LBV): 2500,-
(Grundlage der Berechnung: Alter 50j., dienstunfähig wegen psych. Erkrankung, 34 Dienstjahre plus Zurechnungszeit= 71,75%)


Zuverdienstgrenze: 1795,- (event. Abzüglich einer o.g.Minderung?)

ergäbe sich aus: 3770,+525,- (=4295,-)
minus 2500

Und wie kann man die Zuverdienstgrenze überhaupt erreichen? Ein Job auf Steuerkarte hätte doch
Steuerklasse 6, mit erheblichen Abzügen, zur Folge. Und angenommen man hätte zu einem Job auf
Steuerkarte noch einen Minijob, selbst dann kommen mir Zweifel ob man diese Grenze erreichen kann?
Gertrud1927
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. 71,75 aus der Endstufe Deiner Besoldungsgruppe. Darum stand da auch genau im §53.
3770 * 71,75% = 2705
2705 + 525 =3230
3230 Minus Deine Pension. Wenn Du den Höchstsatz und das Ende der Besoldungsgruppe erreicht hast bleiben nur die 525. 20 % Deiner Pension kannst Du immer behalten.
In Deinem LBeamtVG ist das §66
Torquemada
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von Torquemada »

Teree hat geschrieben: 4. Jan 2018, 21:13

Und wie kann man die Zuverdienstgrenze überhaupt erreichen? Ein Job auf Steuerkarte hätte doch
Steuerklasse 6, mit erheblichen Abzügen, zur Folge.
Es geht doch gar nicht um Abzüge wg. Steuerklasse 6 sondern um Einkünfte.
Teree
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von Teree »

Ja, aber auch um die Zuverdienstgrenze bei den Einkünften. Deshalb die Frage wie man diese Grenze überhaupt erreichen kann bei
entsprechender Steuerklasse, war vielleicht etwas undeutlich ausgedrückt.


§ 66 (Fn 5) Beamtenversorgungsgesetz NRW; Stand 01.01.2018

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

.........

(2) Als Höchstgrenze gelten

3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des 1,39-fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich 525 Euro.


"3230 Minus Deine Pension."

Wären dann grob gerechnet 3230 - 2500 = 730 Euro Zuverdienstgrenze, richtig?


"Wenn Du den Höchstsatz und das Ende der Besoldungsgruppe erreicht hast bleiben nur die 525."
Den Satz verstehe ich noch nicht.
Gertrud1927
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Wenn Du Deine Pension aus der Endstufe Deiner Besoldungsgruppe mit dem Höchstsatz 71,75 % erhälst bleiben zur Höchstgrenze doch nur die 525.
Teree
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von Teree »

Die 730 Euro wären aber korrekt in dem Fall oder?

Die 525 Euro kämen auf das komplette Grundgehalt (und nicht auf 71,75 % davon) wenn man bei Erreichen der Altersgrenze ganz normal, also ohne DU, in Pension geht, hab ich das richtig verstanden?
So45
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Re: Fragen zur DU

Beitrag von So45 »

Danke Gertrud.
Ich sehe schon liegt etwas oberhalb alg 2 .
Wie ist das in der Realität - Zuverdinst Minijob bedeutet wenn im gleichen ähnlichen Bereich dienstfähig?
Was sind Kriterien für die Dienstherren/Amtsarzt?
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