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Private KV ReHa

Verfasst: 16. Okt 2017, 09:52
von 123sizilien
Guten Morgen,
ich bin zu 50% Beihilfeberechtigt und 50% beim Dt.Ring(jetzt Signal Iduna) versichert. Meine stationäre ReHa ist beihilfemäßig genehmigt. Die private KV meldet sich auf meine schriftliche Anfrage überhaupt nicht. Vor Jahren hiess es einmal, es werden keine Kosten für eine ReHa übernommen. Bleibe ich da auf sämtlichen Artztkosten die während des Kinikaufenthaltes entstehen sitzen? Muss ich etwas bei der Rechnungsstellung beachten? Ich habe die höchstmöglichen Versicherungsleistungen einmal abgeschlossen und eine Krankenhaustagegeldversicherung. Danke für Tipps.

Re: Private KV ReHa

Verfasst: 4. Nov 2017, 08:13
von Ehemaliger
Hallo! Also ich würde dort einfach mal in der Leistungsabteilung anrufen und um Klärung der gestellten Anfrage bitten....... Sollte der Bearbeiter zu keiner genauen Aussage fähig sein, Vorgesetzten verlangen und auch definitiv alles zusätzlich schriftlich verlangen....... Sollte das nicht helfen, schriftliche Anfrage an den Vorstand der Versicherung, siehe Impressum und bei der privatärzichen Kassenvereinigung.

Re: Private KV ReHa

Verfasst: 4. Nov 2017, 13:15
von MK70
Hallo,

ich war 2013 in einer Reha, die KK hat nur die Kosten für Anwendungen übernommen, die Unterkunft hätte ich alleine bezahlen müssen. Daher habe ich eine ambulante Reha gemacht und bin täglich nach Hause gefahren. :|

Anekdote dazu:
Die Aussage einer Sachbearbeiterin war damals abenteuerlich:
"Man ist als privat Versicherter doch für den Alltag gut abgesichert und braucht keine Reha. Außerdem: Was will man als "Schreibtischtäter" mit einer Reha? Das passt doch nicht."
Ich musste ihr dann erklären, dass ich im Brandschutz arbeite (sprich Feuerwehr, 24 Stundendienst etc.), was auch in meinen Unterlagen steht. Sie meinte daraufhin, dann wisse sie eh nicht, warum ich privat versichert wäre. Das wäre für priviligierte Menschen gedacht.. :o
Mir ist vor Schreck der Hörer aus der Hand gefallen. :roll:

Daraufhin habe ich einen Beschwerdebrief an die KK geschickt, aber nie eine Antwort dazu erhalten. :?

Re: Private KV ReHa

Verfasst: 6. Nov 2017, 08:51
von Herr Löhlein
Da hängt wohl von den Versicherungsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse ab. Teils werden die Kosten für eine Reha-Maßnahme voll, teils oder gar nicht übernommen. Meine KV z.B. die SDK hat in ihren Bedingungen festgelegt,"Nach den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) besteht für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger keine Leistungspflicht, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht." Demnach würde diese KV nach Ihren Tarifbedingungen wie folgt leisten: "die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittelversorgung bis zu Rechnungsbeträgen von EUR 520,– je Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung.
Die Erstattung richtet sich nach dem für stationäre Heilbehandlungtariflich vereinbarten Erstattungs-Prozentsatz. Voraussetzungfür Leistungen bei einer Kur-oder Sanatoriumsbehandlung ist, dass die medizinische Notwendigkeit aufgrund eines ärztlichen Attestes vor Antritt der Behandlung nachgewiesen wird.
Die Erstattung wird erstmals für Behandlungen gewährt, die nach Ablauf einer Versicherungsdauer von 24 Monaten stattfinden.Weitere Erstattungen werden für Behandlungen gewährt,die nach Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der letzten Kur- oder Sanatoriumsbehandlung erfolgen." Wie mir mal eine freundliche Mitarbeiterin der KV erklärte, ist eine Kur grundsätzlich Angelegenheit des Rentenversicherungsträgers. Dies bedeute bei Beamten dass der Dienstherr als Träger der Beamtenpension somit in der Pflicht wäre. Wenn dieser sich also nur auf den Beihilfeteil zurückzieht, kann nicht die Krankenversicherung dafür aufkommen. Die ehrliche Einschätzung der Mitarbeiterin fiel dann so aus, dass für den oben genannten Betrag nicht mal die Eingangsuntersuchung abgedeckt wäre. Auch ärztliche Leistungen, Anwendungen o. ä. könnten hieraus nicht erstattet werden.