Entscheidung zur Kostenübernahme

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MK70
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Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von MK70 »

Hallo zusammen, :wink:

ich habe mal eine Frage zur Übernahme von Kosten, bzw. wer darüber zu entscheiden hat.

Situation:
Ein Kontroll-MRT steht an, soll nach ärztlicher Meinung jährlich gemacht werden, um evtl. Verschlechterungen, bzw. weitere Schädigungen, frühzeitig zu erkennen. Nun soll ein KV abgenickt werden (Eigenvorschlag der Beihilfe), der über mehrere Jahre so gültig bleibt, damit man nicht jedesmal die gesamte Prozedur der Genehmigung durchlaufen muss.

Der Versorgungsempfänger (VE) hat in der Stadt A gearbeitet, von dort kommt auch im Normalfall die Beihilfe. Des Weiteren ist der VE durch das Gesundheitsamt der Stadt A untersucht und wg DU in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Also dort auch bekannt.

Nun wurde für das "Absegnen" des KV, das Gesundheitsamt im Wohnbereich des Versorgungsempfängers (Stadt B) involviert, weil das Gesundheitsamt am Wohnort (laut Aussage Sachbearbeiter) zuständig sei.

Ist das so?
Kommt mir ein wenig Unlogisch vor, da man in Stadt B keinerlei Unterlagen vorliegen hat, man dort also bislang keine Kenntnis von mir hat.
Des Weiteren muss letztlich doch Stadt A zahlen, warum soll also Stadt B über die Ausgaben entscheiden?

Sollten noch Daten zur Beantwortung benötigt werden, bitte fragen :wink:

Ich bedanke mich und freue mich auf Rückmeldungen :wink:
VG MK 8-)
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Baumschubser
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von Baumschubser »

Ich muss hier mal nachfragen. Seit wann muss man sich ein vom Arzt verordnetes MRT in irgendeiner Weise vorab genehmigen lassen? Das kostet um die 450€, eine vergleichsweise lächerliche Summe.
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MK70
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von MK70 »

Hallo,

man sagte mir bei Beihilfe und KK, dass die Kostenübernahme dadurch gesichert werden könnte.

Hintergrund: Es werden 4 Bereiche im MRT gemacht.
Beihilfe sagt: 4 Termine, a 1,8-fach
KK sagt: max. 2 Termine, a 2,3-fach

Damit die Beihilfe ggf. auch auf 2 Termine, a 2,3-fach runter kommt, sollte ich einen KV vorlegen, über den dann eine generelle Entscheidung getroffen werden kann.

Kosten liegen übrigens bei ca. 2500€
VG MK 8-)
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Baumschubser
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von Baumschubser »

Fürs MRT gibt es Fixkosten. Diese reichen vom Mindestsatz von rund 250€ bis zum Höchstsatz von rund 650€. Wenn du für 4x also 2500€ legen sollst, berechnet deine Praxis das höchst mögliche. Alternativ würde ich mit der Praxis mal reden, dass die nur den 1,8fachen Satz berechnen. Bei mir wars so, die erwähnten 450€ sind 1,8fach, gab keinerlei Probleme. Vielleicht kommst du auf diesem Wege einfacher voran, als wenn du mit Beihilfe und PKV erst ewig die Kostenübernahme klären musst.
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MK70
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von MK70 »

Hallo,

danke für Deinen Beitrag :wink:

Es geht sich darum, dass die Beihilfe mich für die 4 Bereiche 4x ins MRT legen möchte (á 1,8-fach), die KK aber max. 2 Termine zahlen würde. Demnach müsste ich den Anteil der KK (30%) für 2 Termine aus eigener Tasche zahlen. :roll:

Da der Radiologe mit der KK und mir konform geht und der Meinung ist, dass 4 Termine übertrieben sind, da man jeweils 2 Bereiche zusammenfassen kann, spielt er mit, dass 2 Termine zum erhöhten Faktor ausreichend sind. Wirtschaftlich lukrativer wären für ihn auch 4 Termine. Er denkt da auch ein bisschen an den (Schmerz-)Patienten. :wink:

Auch das mit dem 1,8-fachen Satz bei 2 Terminen hatte ich anfänglich angesprochen, doch die Beihilfe spielt da nicht mit, hat auf 4 Termine bestanden, weil es das Beihilferecht nicht anders her gibt. Der Radiologe würde sich dabei auch schlecht stehen. Das wäre ja so, als wenn ich nur 2 Bereiche "filmen" lassen würde. Das kann er nicht mit nur 1,8-fach abrechnen.

Das ganze wäre einfacher, wenn das Beihilferecht und die private KK mal einen gemeinsamen Weg gehen würden. :(
VG MK 8-)
Adler
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von Adler »

§ 5 GOÄ
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A , E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen
bis Zweieinhalbfachen
des Gebührensatzes.
Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3-fachen des Gebührensatzes das 1,8-fache des Gebührensatzes tritt.
(2)
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung
sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in
Absatz 3 genannten Leistungen.

Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zubleiben.

In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3
-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
MRT ist in Abschitt O geregelt.
In der Regel darf nur mit Faktor 1,8 abgerechnet werden.
Nach billigem Ermessen kann auch bis Faktor 2,5 vom Arzt berechnet werden.


Aus Abschnitt O der GOÄ
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.
Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
http://www.e-bis.de/goae/Goae00000166.html

Ein Kostenvoranschlag ist nicht notwendig.
Medizinisch notwendig ist, was der Arzt verordnet oder für notwendig hält.

Finanziell:
1x Faktor 2,5 ist immer besser als 2x Faktor 1,8.
Kann die Beihilfestelle nicht rechnen?

Wenn mehrere Bereiche in einer Sitzung zu einer GOÄ-Nr. untersucht werden, dann kann der Arzt "unter Berücksichtigung der Schwierigkeit
und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung" (§ 5 II Satz 1 GOÄ) bis Faktor 2,5 (§ 5 III GOÄ) abrechnen.

Wozu noch ein Kostenanschlag? Es ist doch alles klar.... bis auf dass der Arzt vielleicht nicht mitspielen will und nicht 2 Bereiche in einer Sitzung untersucht.

Nebenbei:
Außerdem ist der Höchstwert für eine MRT-Untersuchung (egal wie viele Bereiche, aber mind. 2 GOÄ-Nrn.) laut GOÄ-Nr. 5735 bei (349,72 € x 2,5 )
874,30 € gedeckelt ... außer du triffst eine Honorarvereinbarung mit dem Arzt.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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MK70
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von MK70 »

Guten Morgen "Adler" :wink:
Danke für Deine Ausführungen.
Adler hat geschrieben: MRT ist in Abschitt O geregelt.
In der Regel darf nur mit Faktor 1,8 abgerechnet werden.
Nach billigem Ermessen kann auch bis Faktor 2,5 vom Arzt berechnet werden.
Neben weiteren informellen Erklärungen, hatte ich bei einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter den Hinweis erhalten, dass, wenn eine patientenbezogene Begründung vorliegt, auf den 2,3-fachen Satz erhöht werden darf. Im Prinzip wurde nichts anderes gemacht. Die Erklärung für mich pers. wurde mit eingebunden und ist im Vorlauf mit der Beihilfestelle abgeklärt worden.
Aus Abschnitt O der GOÄ
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.
Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
http://www.e-bis.de/goae/Goae00000166.html
Diese Ziffern kommen einmal vor, für jeweils 2 Bereiche (Kopf/HWS & BWS/LWS). Öfters nicht. :wink:
Ein Kostenvoranschlag ist nicht notwendig.
Medizinisch notwendig ist, was der Arzt verordnet oder für notwendig hält.
Für medizinisch Notwendig halten das alle meine Ärzte... :|
Der KV soll dazu dienen, eine generelle Entscheidung zu treffen, dass ich die nächsten Jahre, bei der Kontrolle nur kurz ansage, dass ich ins MRT gehe und die Rechnung auf Grundlage des KV abgerechnet werden kann (ausgenommen natürlich aktuelle Ereignisse, die zu schnellem handeln führen - zb. Kollabieren, was weitere Maßnahmen nach sich zieht).
Finanziell:
1x Faktor 2,5 ist immer besser als 2x Faktor 1,8.
Kann die Beihilfestelle nicht rechnen?
Das ist auch mein Gedankengang... :|
Wenn mehrere Bereiche in einer Sitzung zu einer GOÄ-Nr. untersucht werden, dann kann der Arzt "unter Berücksichtigung der Schwierigkeit
und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung" (§ 5 II Satz 1 GOÄ) bis Faktor 2,5 (§ 5 III GOÄ) abrechnen.
Was anderes macht er nicht. 2 Bereiche zusammenfassen = 2,3x.
Wozu noch ein Kostenanschlag? Es ist doch alles klar.... bis auf dass der Arzt vielleicht nicht mitspielen will und nicht 2 Bereiche in einer Sitzung untersucht.
Doch doch, der Arzt ist ja mit der KK und mir einer Meinung, dass man eben NICHT 4 Termine machen muss, sondern 2 völlig ausreichend sind. Er versteht auch nicht, warum man bislang bei der Beihilfe lieber 4x 1,8x, statt 2x 2,3x zahlen möchte. Das versteht niemand. :|
Nebenbei:
Außerdem ist der Höchstwert für eine MRT-Untersuchung (egal wie viele Bereiche, aber mind. 2 GOÄ-Nrn.) laut GOÄ-Nr. 5735 bei (349,72 € x 2,5 )
874,30 € gedeckelt ... außer du triffst eine Honorarvereinbarung mit dem Arzt.
Die Zahlen passen, gerade nachgesehen. Bei 2,3x macht das 804,36€. Ich setze mal die Posten hier rein. :wink:

Termin 1:
Zi.: 1 - 2,3x - 10,72€
Zi.: 346 - 2,3x - 40,22€
Zi.: 5731 - 2,3x - 134,06€
Zi.: 5732 - 1,0x - 58,29€
Zi.: 5733 - 1,0x - 46,63€
Zi.: 5735 - 2,3x - 804,36
sowie Kleinmaterial (Schlauch etc.) - 154,49€
GESAMT: 1248,77€

Termin 2:
Zi.: 346 - 2,3x - 40,22€
Zi.: 5731 - 2,3x - 134,06€
Zi.: 5732 - 1,0x - 58,29€
Zi.: 5733 - 1,0x - 46,63€
Zi.: 5735 - 2,3x - 804,36
sowie Kleinmaterial (Schlauch etc.) - 154,49€
GESAMT: 1238,05€

Zieht sich jetzt seit Okt. diese Angelegenheit... :|
VG MK 8-)
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MK70
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von MK70 »

MK70 hat geschrieben: Der Versorgungsempfänger (VE) hat in der Stadt A gearbeitet, von dort kommt auch im Normalfall die Beihilfe. Des Weiteren ist der VE durch das Gesundheitsamt der Stadt A untersucht und wg DU in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Also dort auch bekannt.

Nun wurde für das "Absegnen" des KV, das Gesundheitsamt im Wohnbereich des Versorgungsempfängers (Stadt B) involviert, weil das Gesundheitsamt am Wohnort (laut Aussage Sachbearbeiter) zuständig sei.

Ist das so?
Kann mir dazu auch noch evtl. wer was sagen?
Wie geschrieben, finde ich es unlogisch, das Stadt B für Stadt A entscheiden muss, ob Kosten übernommen werden. :?: :|
VG MK 8-)
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von Blue Ice Ultra »

MK70 hat geschrieben:
MK70 hat geschrieben: Der Versorgungsempfänger (VE) hat in der Stadt A gearbeitet, von dort kommt auch im Normalfall die Beihilfe. Des Weiteren ist der VE durch das Gesundheitsamt der Stadt A untersucht und wg DU in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Also dort auch bekannt.

Nun wurde für das "Absegnen" des KV, das Gesundheitsamt im Wohnbereich des Versorgungsempfängers (Stadt B) involviert, weil das Gesundheitsamt am Wohnort (laut Aussage Sachbearbeiter) zuständig sei.

Ist das so?
Kann mir dazu auch noch evtl. wer was sagen?
Wie geschrieben, finde ich es unlogisch, das Stadt B für Stadt A entscheiden muss, ob Kosten übernommen werden. :?: :|
Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes richtet sich nach dem g.A. (also Wohnort) des Betroffenen. Dies ergibt sich aus dem ÖDGD NRW.
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Adler hat geschrieben:§ 5 GOÄ
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A , E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen
bis Zweieinhalbfachen
des Gebührensatzes.
Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3-fachen des Gebührensatzes das 1,8-fache des Gebührensatzes tritt.
(2)
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung
sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in
Absatz 3 genannten Leistungen.

Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zubleiben.

In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3
-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
MRT ist in Abschitt O geregelt.
In der Regel darf nur mit Faktor 1,8 abgerechnet werden.
Nach billigem Ermessen kann auch bis Faktor 2,5 vom Arzt berechnet werden.


Aus Abschnitt O der GOÄ
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.
Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
http://www.e-bis.de/goae/Goae00000166.html

Ein Kostenvoranschlag ist nicht notwendig.
Medizinisch notwendig ist, was der Arzt verordnet oder für notwendig hält.

Finanziell:
1x Faktor 2,5 ist immer besser als 2x Faktor 1,8.
Kann die Beihilfestelle nicht rechnen?

Wenn mehrere Bereiche in einer Sitzung zu einer GOÄ-Nr. untersucht werden, dann kann der Arzt "unter Berücksichtigung der Schwierigkeit
und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung" (§ 5 II Satz 1 GOÄ) bis Faktor 2,5 (§ 5 III GOÄ) abrechnen.

Wozu noch ein Kostenanschlag? Es ist doch alles klar.... bis auf dass der Arzt vielleicht nicht mitspielen will und nicht 2 Bereiche in einer Sitzung untersucht.

Nebenbei:
Außerdem ist der Höchstwert für eine MRT-Untersuchung (egal wie viele Bereiche, aber mind. 2 GOÄ-Nrn.) laut GOÄ-Nr. 5735 bei (349,72 € x 2,5 )
874,30 € gedeckelt ... außer du triffst eine Honorarvereinbarung mit dem Arzt.
Bei Apparate bezogenen Abrechnungsziffern sind keine erhöhten Steigerungssätze abrechnenbar, schon gar nicht mit der Begründung "erhöhter Zeitaufwand" wenn diese nicht "in der Person des Patienten liegen (patientenbezogene Bemessungskriterien)" (VV 3.2.5 VVzBVO NRW; in anderen Beihilfevorschriften wird das ähnlich gesehen), sondern in der Person des Untersuchers begründet sind (wie hier).
Rechnen kann man in den Bh-Stellen durchaus, das Kriterium ist aber Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und nicht sachfremde Erwägungen in Form von "was ist billiger".
Zuletzt geändert von Blue Ice Ultra am 14. Feb 2016, 09:21, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von Blue Ice Ultra »

MK70 hat geschrieben: Da der Radiologe mit der KK und mir konform geht und der Meinung ist, dass 4 Termine übertrieben sind, da man jeweils 2 Bereiche zusammenfassen kann, spielt er mit, dass 2 Termine zum erhöhten Faktor ausreichend sind. Wirtschaftlich lukrativer wären für ihn auch 4 Termine. Er denkt da auch ein bisschen an den (Schmerz-)Patienten. :wink:

Auch das mit dem 1,8-fachen Satz bei 2 Terminen hatte ich anfänglich angesprochen, doch die Beihilfe spielt da nicht mit, hat auf 4 Termine bestanden, weil es das Beihilferecht nicht anders her gibt. Der Radiologe würde sich dabei auch schlecht stehen. Das wäre ja so, als wenn ich nur 2 Bereiche "filmen" lassen würde. Das kann er nicht mit nur 1,8-fach abrechnen.
Ich bin ja immer wieder über die Fragestellungen hier im Forum erstaunt. Vor allem bei Deiner. Es ist ganz offensichtlich das der Radiologe einen natürlichen Umstand zur Abzocke (man kann es wirklich nicht anders bezeichen) nutzen will. Die Begründung "Schmerzpatient" soll es dann wohl richten. Beihilferechtlich ist es egal ob das 1, 2 oder 4 Termine sind, solange der Schwellenwert nicht überschritten wird (dazu hatte ich in meinem vorangegangen Post etwas geschrieben).
MK70 hat geschrieben: Das ganze wäre einfacher, wenn das Beihilferecht und die private KK mal einen gemeinsamen Weg gehen würden.
Willkommen in der wunderbaren Welt der privatversicherten Beamten / Versorgungsempfänger. Beihilferecht und private KK sind zwei unterschiedliche Dinge die sich nur im Optimalfall zu 100% ergänzen.
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MK70
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von MK70 »

Blue Ice Ultra hat geschrieben:Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes richtet sich nach dem g.A. (also Wohnort) des Betroffenen. Dies ergibt sich aus dem ÖDGD NRW.
Ok. Aber trotzdem irgendwie unlogisch. naja. Mal abwarten, wie lange man in "B" jetzt braucht. :(

***
Blue Ice Ultra hat geschrieben: Bei Apparate bezogenen Abrechnungsziffern sind keine erhöhten Steigerungssätze abrechnenbar, schon gar nicht mit der Begründung "erhöhter Zeitaufwand" wenn diese nicht "in der Person des Patienten liegen (patientenbezogene Bemessungskriterien)" (VV 3.2.5 VVzBVO NRW; in anderen Beihilfevorschriften wird das ähnlich gesehen), sondern in der Person des Untersuchers begründet sind (wie hier).
Rechnen kann man in den Bh-Stellen durchaus, das Kriterium ist aber Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und nicht sachfremde Erwägungen in Form von "was ist billiger".
Die Begründung ist nicht auf den Arzt, sondern Patientenbezogen angegeben. Also zu meiner Situation :wink:

***
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Ich bin ja immer wieder über die Fragestellungen hier im Forum erstaunt. Vor allem bei Deiner.
Was ist an meiner Frage erstaunlich? :?:
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Es ist ganz offensichtlich das der Radiologe einen natürlichen Umstand zur Abzocke (man kann es wirklich nicht anders bezeichen) nutzen will.
Ich weiß gerade nicht, warum der Radiologe mich, bzw. die Beihilfe/KK abzockt. Auch dazu bitte mal eine nähere Erläuterung.
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Die Begründung "Schmerzpatient" soll es dann wohl richten. Beihilferechtlich ist es egal ob das 1, 2 oder 4 Termine sind, solange der Schwellenwert nicht überschritten wird (dazu hatte ich in meinem vorangegangen Post etwas geschrieben).
Das wurde im Vorfeld mit der Beihilfe abgesprochen. Und das habe ich dann an den Radiologen weiter gegeben.
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Willkommen in der wunderbaren Welt der privatversicherten Beamten / Versorgungsempfänger. Beihilferecht und private KK sind zwei unterschiedliche Dinge die sich nur im Optimalfall zu 100% ergänzen.
Bislang war das aber sehr selten, dass der optimale fall eintritt.
zb. die Rennerei, die ich mal wegen der Reha vor 3 Jahren hatte, war nicht mehr normal. Am besten legt man sich immer was zur Seite, damit man alle 3 Jahre ca. 2000€ hat, mit denen man die Reha selbst mit finanziert. :cry:
VG MK 8-)
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Zu 2.: Die Begründung ist eben nicht patientenbezogen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Attribuierung, so wie das jemand blonde Haare oder blaue Augen hat, oder aus Bad Oldesloe kommt, oder vermutlich einen gebrochenes Bein hat oder eben Diabetiker oder Schmerzpatient ist. Es muss sich, so ist die einhellige Auffassung der Bh-Stellen, um individuelle Merkmale handeln. Wenn also ein Operateur einen erhöhten Steigerungssatz mit der Begründung erhöhter Zeitaufwand in Rechnung stellt, weil für die Freipräparation (das Freilegen eines Organs) aufgrund einer individuellen anatomischen Anomalie mehr als doppelt so lange wie üblich gebraucht wurde, wird das beihilferechtlich akzeptiert. Wenn der Radiologe sagt er hätte einen erhöhten Zeitaufwand weil er besonders behutsam vorgegangen ist (nicht anderes sagt die Begründung "Schmerzpatient" aus), ist das kein individuelles Merkmal, sondern die Mindestleistung die von einem Arzt in einer solchen Situation erwartet wird. Also eben nicht kein patientenbezogenes Bemessungskriterium.

zu 3.: Deine PN erklärt das dann wohl.

zu 4.: Siehe 2. Bei einer Apparateuntersuchung ist die Begründung erhöhter Zeitaufwand Unsinn da die eigentliche Untersuchung durch die Maschine vorgenommen wird und der Radiologe nur noch auswertet. Das er bei jemanden mit Schmerzen (unabhängig davon ob akut oder chronisch) vorsichtiger vorgeht ist aus meiner Sicht, das sehen aber auch die Bh-Stellen so, obilgat und begründet keinen erhöhten Zeitaufwand geschweige denn erhöhte Steigerungssätze. Das ist in etwas so, als wenn ein Arzt für die Blutabnahme einen erhöhten Steigerungssatz in Rechnung stellt mit der Begründung er sei dabei besonders behutsam vorgegangen.

zu 5.: Die Bh-Vorschriften sehen nur für einige bestimmte Bereiche ein Genehmigungsverfahren vorsehen. Diagnostik gehört im Regelfall nicht dazu. Ohne den Fall im Detail zu kennen, befremdet mich das Vorgehen der Bh-Stelle.
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Re: Entscheidung zur Kostenübernahme

Beitrag von MK70 »

Blue Ice Ultra hat geschrieben:Zu 2.: Die Begründung ist eben nicht patientenbezogen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Attribuierung, so wie das jemand blonde Haare oder blaue Augen hat, oder aus Bad Oldesloe kommt, oder vermutlich einen gebrochenes Bein hat oder eben Diabetiker oder Schmerzpatient ist. Es muss sich, so ist die einhellige Auffassung der Bh-Stellen, um individuelle Merkmale handeln. Wenn also ein Operateur einen erhöhten Steigerungssatz mit der Begründung erhöhter Zeitaufwand in Rechnung stellt, weil für die Freipräparation (das Freilegen eines Organs) aufgrund einer individuellen anatomischen Anomalie mehr als doppelt so lange wie üblich gebraucht wurde, wird das beihilferechtlich akzeptiert. Wenn der Radiologe sagt er hätte einen erhöhten Zeitaufwand weil er besonders behutsam vorgegangen ist (nicht anderes sagt die Begründung "Schmerzpatient" aus), ist das kein individuelles Merkmal, sondern die Mindestleistung die von einem Arzt in einer solchen Situation erwartet wird. Also eben nicht kein patientenbezogenes Bemessungskriterium.
Die patientenbezogene Begründung wurde zuerst mit der Beihilfestelle abgeklärt und anschließend dem Arzt zur Eingabe in den KV weitergeleitet. Nicht der Arzt hat, sondern Beihilfe hat... :wink:
Es hat nichts mit "behutsam Arbeiten am Patienten" zu tun, sondern damit, dass ich nach einem MRT tagelang Schmerzen habe, und deshalb die Anzahl der Termine reduziert werden soll. Wie geschrieben, nach Abbsprache mit der Beihilfestelle. :wink:
zu 3.: Deine PN erklärt das dann wohl.
Ich habe Dich nach Tagen angeschrieben und höflich um weitere Beantwortung gebeten. Mehr nicht. :wink:
zu 4.: Siehe 2. Bei einer Apparateuntersuchung ist die Begründung erhöhter Zeitaufwand Unsinn da die eigentliche Untersuchung durch die Maschine vorgenommen wird und der Radiologe nur noch auswertet. Das er bei jemanden mit Schmerzen (unabhängig davon ob akut oder chronisch) vorsichtiger vorgeht ist aus meiner Sicht, das sehen aber auch die Bh-Stellen so, obilgat und begründet keinen erhöhten Zeitaufwand geschweige denn erhöhte Steigerungssätze. Das ist in etwas so, als wenn ein Arzt für die Blutabnahme einen erhöhten Steigerungssatz in Rechnung stellt mit der Begründung er sei dabei besonders behutsam vorgegangen.
Siehe bei 2, wie gesagt, die Begründung bezieht sich ausschlißelich auf mich und meine Situation. :wink:
zu 5.: Die Bh-Vorschriften sehen nur für einige bestimmte Bereiche ein Genehmigungsverfahren vorsehen. Diagnostik gehört im Regelfall nicht dazu. Ohne den Fall im Detail zu kennen, befremdet mich das Vorgehen der Bh-Stelle.
Zumindest bei letztem Satz sind wir uns einig... :D
Mich befremdet es auch, dass ich seit 4 Monate auf etwas warten muss, statt bei einem abgelehnten KV einfach entsprechende Erklärungen zu erhalten, wie man das angeben soll. :|
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