Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

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Bravestarr
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Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Bravestarr »

Hallo liebes Forum,

nachdem ich nun einige Stunden im Internet zu meiner Frage recherchiert und hier im Forum mitgelesen habe, komme ich leider mit unserem Problem immer noch nicht so recht weiter. Ich hoffe sehr, dass mir hier einige Experten weiterhelfen können!

Meine Frau und ich sind beide Landes-Beamte in NRW.

Meine Frau ist seit Dezember 2014 in Elternzeit und wird ab Oktober 2015 wieder in den Dienst zurückkehren.

Nun ist es ja so, dass meine Frau während der Elternzeit keinen eigenen Beihilfeanspruch hat, weil ich (als ihr Ehemann) ebenfalls beihilfeberechtigt bin. Meine Frau hatte seit der Geburt unserer Tochter immer wieder relativ hohe Krankheitskosten, welche ich nun bei der Beihilfe für sie eingereicht hatte. Das Geld wurde diese Woche auch ausgezahlt. Soweit so gut.

Das Problem ist nun, dass im Beihilfebescheid unten steht, dass die Krankheitskosten meiner Frau nur unter dem Vorbehalt gezahlt wurden, dass ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2014(!) nicht über 18.000€ liegen wird. Einen Steuerbescheid für 2014 haben wir zwar noch nicht bekommen, allerdings sind die Einkünfte defintiv höher gewesen.

In 2015 wird sie die 18.000€ allerdings nicht übersteigen.

Das hat nun offenbar zur Folge, dass ich einen 4-stelligen Betrag zurückzahlen muss. Zudem würden wir praktisch bis Oktober (bis meine Frau wieder arbeitet und dadurch wieder einen eignen Beihilfeanspruch hat) auf Beihilfe verzichten müssen wegen der zu hohen Einkünfte im letzten Jahr.

Nun muss man dazu sagen, dass ich mich beruflich vor einiger Zeit neuorientiert habe und zur Zeit noch Anwärter bin. Die Krankheitskosten nun während der Elternzeit zu 50% selbst tragen zu müssen (die PKV zahlt ja zum Glück die anderen 50%) stellt für uns eine sehr große finanzielle Belastung dar, sodass wir an unser Erspartes gehen müssen. Kurzum: Wir sind jetzt schon arg verzweifelt. :(

1. Schätze ich die Situation richtig ein oder gibt es noch einen Ausweg, um die Beihilfe doch nicht zurückzahlen zu müssen? Zählt hier wirklich allein das Kalendervorjahr, auch bei Elternzeit-Fällen?

2. Sollten wir dann die in 2015 noch folgenden Arztrechnungen erst im Oktober bei der Beihilfe einreichen, wenn meine Frau wieder im aktiven Dienst ist, oder ist das egal, weil es z.B. auf das Datum der Rechnung ankommt?

Ergänzung zu Punkt 2: Und könnte man dann nicht die bisherigen, bereits eingereichten Rechnungen aus der Elternzeit nach der Rückkehr in den Dienst erneut einreichen, um doch noch dauerhaft die Beihilfe zu erhalten? Denn so, wie die Situation jetzt gestaltet ist, müssen wir ja demnächst alles wieder zurückzahlen - oder hätte ich diese Chance durch die bereits erfolgte Einreichung schon vertan? :(

Wir sind wirklich für alle Ratschläge und Hilfestellungen dankbar!

Liebe Grüße
Adler
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Re: Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Adler »

Während der Elternzeit hat sie einen eigenen Beihilfeanspruch (§ 76 II LBG iVm. § 71 III LBG).
Da du auch Beamter bist gilt die Regelung, dass sie bei dir "berücksichtigungsfähige Person" ist und ihr eigener Beihilfeanspruch ruht.


Die 18.000 EUR-Grenze gilt nur für Ehepartnern die nicht in der Elternzeit o.Ä. sind.
Der Hinweis der Beihilfestelle auf die 18.000 EUR kommt sicher undifferenziert aufs Papier.
Du kannst gern bei der Beihilfstelle nachfragen, ob der Spruch auch bei berücksichtigungsfähigen Ehepartnern in Elternzeit gilt oder nicht.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Bravestarr
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Re: Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Bravestarr »

Das hört sich doch erstmal gut an, danke für die schnelle Antwort!

Werde morgen anrufen. Hast du zufällig zu folgender Aussage noch eine rechtliche Fundstelle für mich, damit ich was in der Hand habe???
Adler hat geschrieben:Die 18.000 EUR-Grenze gilt nur für Ehepartnern die nicht in der Elternzeit o.Ä. sind.
Der Hinweis der Beihilfestelle auf die 18.000 EUR kommt sicher undifferenziert aufs Papier.
Bravestarr
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Re: Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Bravestarr »

So, wir haben heute mt dem Sachbearbeiter telefoniert.

Zunächst hieß es lapidar, dass es doch unser Problem sei, wenn die Einkünfte meiner Frau letztes Jahr über 18.000 lagen. :?

Wir haben jedoch nicht locker gelassen und auf die Situation und die Argumente hingewiesen. Nun soll ich den Steuerbescheid 2014 und einen Nachweis, dass meine Frau gerade in Elternzeit ist, zur Beihilfestelle schicken. Allerdings sagte der Sachbearbeiter lediglich, dass es "vielleicht" sein könne, dass wir die Beihilfe wegen der Elternzeit nicht zurückzuzahlen brauchen. Er war sich also nicht sicher oder wollte abwimmeln!

Ich möchte gerne am Wochenende einen Einspruch gegen die im Bescheid genannten Bedingungen für die Rückzahlung anfertigen, weil ich einfach nicht glauben kann, dass diese für uns im Fall einer vorrübergehenden Elternzeit ohne Einkommen gelten. Die o.g. Unterlagen (Nachweis Elternzeit) werde ich beifügen.

Falls es hier jemand genau weiß - sei es aus eigener Erfahrung oder sogar mit rechtlicher Fundstelle - wären wir über Hilfe wirklich sehr, sehr dankbar!!!

Ich meine, wir können doch jetzt nicht während der Elternzeit 50% der Krankheitskosten selbst tragen, schon gar nicht nur von meinen Anwärterbezügen :(

Dann müsste meine Frau auch ihre laufende orthopädische Behandlung quasi abbrechen und was ist, wenn sie ins Krankenhaus wegen Unfall o.ä. muss (Gott bewahre). Das kann doch echt nicht sein. Haben auch noch nie davon gehört, dass bei einem Beamten-Ehepaar die Mutter während der Elternzeit unterm Strich auf Beihilfe verzichten muss. Dass im Kalenderjahr vor der Elternzeit über 18.000€ Einkünfte erzielt wurden durch die Beamtenbezüge dürfte doch in jeder Besoldungsstufe der Normalfall sein (je nachdem, wann die Elternzeit eintritt).
Adler
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Re: Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Adler »

Ich wiederhole mich:
Während der Elternzeit hat sie einen eigenen Beihilfeanspruch (§ 76 II LBG iVm. § 71 III LBG).

§ 76 II Satz 3 LBG lautet:
Für die Dauer der Elternzeit und Pflegezeit gilt § 71 Abs. 3 entsprechend
Ergänzung/Korrektur meiner Meinung:
aus:
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(VVzBVO)
2.1.1.6
In den Fällen .... der §§ 71 Absatz 3 und 76 Absatz 2 Satz 3 LBG ist
eine Beihilfe auch dann zu gewähren, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
im Kalenderjahr vor der Antragstellung und/oder im laufenden Kalenderjahr ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt und diese mehr als 18.000 Euro
betragen haben bzw. betragen
.
Ihr seid beide beim selben Dienstherrn.

Die §§ 71 Absatz 3 und 76 Absatz 2 Satz 3 LBG treffen doch auf deinen Fall zu.

Das Elterngeld ist kein Einkommen nach dem EstG, sondern steuerfreie Einnahme (§ 3 EstG iVm § 32b EstG).

Wenn sie nur Einkünfte "aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)" hatte, dann spielt die 18.000-Grenze keine Rolle.
Für das Jahr 2014 kannst du das ja noch gestalten, wenn du die Steuererklärung noch nicht abgegeben hast.

Zitat von dir:
In 2015 wird sie die 18.000€ allerdings nicht übersteigen.
Es erscheint schon erstaunlich, wenn deine Frau von Oktober 2015 bis Dez. 2015 die 18.000 EUR übersteigen wird.

Wenn dein Ehepartner andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung, Kapitaleinkünfte) hätte, dann gilt die 18.000 EUR-Grenze.

Die Beihilfestelle muss natürlich prüfen, ob ihr die Voraussetzungen erfüllt um die 18.000 EUR Grenze überschreiten zu können.
Womöglich kommt deine Frau aber gar nicht in die Nähe der 18.000 EUR zu versteuerndes Einkommen.

Warte einfach den Steuerbescheid 2014 ab und prüfe ggf. den Steuerbescheid 2013 ob die Voraussetzungen (nur Arbeitseinkommen § 19 EStG) gegeben sind.

Wer als berücksichtigungsfähiger Ehepartner den Luxus hat über 18.000 EUR Arbeitseinkommen und dazu noch Einkommen aus anderen Einkommensarten zu haben, der kann wirklich daraus seine 100% PKV-Beiträge finanzieren.

Das Bundesverfassungsgericht orientiert darauf, dass Beamte mit 15% über Sozialhilfeniveau ausreichend alimentiert sind (inklusive einem Minumum an Lebenskomfort).
Also nicht jammern sondern sich in Demut üben.

Was ist nicht verstehe:
Ich meine, wir können doch jetzt nicht während der Elternzeit 50% der Krankheitskosten selbst tragen,
Als berücksichtigungsfähiger Ehegatte müsste der Beihilfesatz 70% für deine Frau betragen. § 12 I c BVO.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Gertrud1927
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Re: Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ich möchte nur daran erinnern daß Deine Frau bei Ihrer PKV den Beihilfetarif von 50 nach 70% ändern läßt. Man hat ein halbes Jahr Zeit dafür .Sonst gibt es Risikoprüfung und Wartezeiten und kein Geld zurück. Ich habe auch noch zwei Formblätter http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merk ... rnzeit.pdf und http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merk ... h_land.pdf . Viel Glück
Bravestarr
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Re: Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Bravestarr »

Erstmal danke für deine Antwort!
Adler hat geschrieben:Ich wiederhole mich:
Während der Elternzeit hat sie einen eigenen Beihilfeanspruch (§ 76 II LBG iVm. § 71 III LBG).
Genau, aber da ich ebenfalls Beamter bin, ruht ihr Anspruch ja während der Elternzeit. Im Ergebnis muss ICH also die Beihilfe für ihre Krankheitskosten beantragen und so kam die Sache mir der 18.000 € Einkommensgrenze ins Spiel. Soweit waren wir ja schon und ich denke, ich habe in meinem letzten Post auch nichts Gegenteiliges geschrieben, oder?
Ergänzung/Korrektur meiner Meinung:
aus:
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(VVzBVO)
2.1.1.6
In den Fällen .... der §§ 71 Absatz 3 und 76 Absatz 2 Satz 3 LBG ist
eine Beihilfe auch dann zu gewähren, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
im Kalenderjahr vor der Antragstellung und/oder im laufenden Kalenderjahr ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt und diese mehr als 18.000 Euro
betragen haben bzw. betragen
.
Super, das ist genau das, was ich gesucht habe! Also gilt für uns doch nicht die 18.000€-Einkommensgrenze :D
Das Elterngeld ist kein Einkommen nach dem EstG, sondern steuerfreie Einnahme (§ 3 EstG iVm § 32b EstG).
Das war mir schon bekannt, trotzdem danke für die Klarstellung.
Wenn sie nur Einkünfte "aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)" hatte, dann spielt die 18.000-Grenze keine Rolle.
Für das Jahr 2014 kannst du das ja noch gestalten, wenn du die Steuererklärung noch nicht abgegeben hast.
Hab ich zwar bereits, aber sie hat sowieso nur Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit. Von daher alles gut!
Es erscheint schon erstaunlich, wenn deine Frau von Oktober 2015 bis Dez. 2015 die 18.000 EUR übersteigen wird.
Wird sie mit ihrer Besoldungsstufe wie gesagt nicht. Wollte das trotzdem zur Vollständigkeit klarstellen, falls dies relevant gewesen wäre.
Womöglich kommt deine Frau aber gar nicht in die Nähe der 18.000 EUR zu versteuerndes Einkommen.
Ich denke, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich ist und nicht das zu versteuernde Einkommen.

Also in 2014 lag sie wie gesagt definitiv drüber, da sie ja bis Anfang Dezember im Dienst war.
In 2015 wird die Grenze wie oben geschrieben nicht überschritten.

Aber wie die Fundstelle oben aus den VVzBVO klarstellt, greift die 18.000€ Grenze bei uns ja ohnehin nicht, da nur Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und sie eben in Elterzeit ist.
Wer als berücksichtigungsfähiger Ehepartner den Luxus hat über 18.000 EUR Arbeitseinkommen und dazu noch Einkommen aus anderen Einkommensarten zu haben, der kann wirklich daraus seine 100% PKV-Beiträge finanzieren.
Wenn dies dauerhaft so ist, sehe ich das auch so. Maßgebend ist ja in der BVO zunächst das Kalenderjahr vor der Antragstellung. Man nimmt dies, denke ich, als Indikator dafür, wie sich die Einkommensverhältnisse im Jahr der Antragstellung vermutlich entwickeln werden. In Abschnitt 2.1.1.5 VVzBVO steht übrigens, dass man - sofern der Ehepartner keine Einkünfte mehr erzielt oder die Einkünfte vermutlich unter 18.000 liegen werden - Beihilfen unter dem Vorbehalt des Widerrufs erhalten kann. Nach Ablauf des Jahres wäre dann ein Nachweis zu erbringen, dass dies auch wirklich der Fall war. Insofern ist also das Kalenderjahr vor der Antragsstellung offenbar auch in anderen Fallgestaltungen (als bei Elternzeit) nicht das alleinige Kriterium. Interessant.

Noch mal zu uns: Meine Frau ist seit Dezember wie gesagt in Elternzeit und erzielt währenddessen gar keine Einkünfte mehr (Elterngeld zählt, wie du ja schon sagtest, nicht als Einkünfte im Sinne des Steuerrechts). Wenn die 18.000€-Vorjahresgrenze in Elternzeit-Fällen uneingeschränkt greifen würde, müssten sich im Prinzip alle Beamten in Elterneit, deren Ehepartner auch Beamter ist, nur für die Dauer der Elternzeit 100% privat versichern, um nach der Elternzeit wieder in eine 50% Versicherung zurückzukehren. Gemäß der VVzBVO, die du zitiert hast, könnte das ja nur in Betracht kommen, wenn nebenher noch Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung etc. vorliegen.
Aber wie schon gesagt, ist das bei uns ja nicht der Fall :)
Als berücksichtigungsfähiger Ehegatte müsste der Beihilfesatz 70% für deine Frau betragen. § 12 I c BVO.
Meine Frau ist gerade weiterhin 50% privatversichert bei der DBV. Wir werden das mal klären, ob man den %-Satz für die Dauer der Elterzeit nicht anpassen kann.

Liebe Grüße
Bravestarr
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Re: Beamten-Ehepaar NRW - keine Beihilfe während Elternzeit?

Beitrag von Bravestarr »

Gertrud1927 hat geschrieben:Hallo. Ich möchte nur daran erinnern daß Deine Frau bei Ihrer PKV den Beihilfetarif von 50 nach 70% ändern läßt. Man hat ein halbes Jahr Zeit dafür .Sonst gibt es Risikoprüfung und Wartezeiten und kein Geld zurück.
Herzlichen Dank für den Tipp! Unser Makler hat uns gar nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen, als wir damals unsere Tochter privat versichert haben. Wir werden das morgen mal mit der DBV klären. Da haben wir ja echt was nachzuholen.

Was passiert dann mit den - während der Elternzeit - bereits zu 50% erstatteten Krankheitskosten meiner Frau seitens Beihilfe/PKV ?
Wird die PKV die 20% Differenz zurückfordern und kann ich die dann noch bei der Beihilfe geltend machen, obwohl die zugehörigen Arztrechnungen bereits eingereicht und zu 50% erstattet wurden?
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