Anfechtung Gutachten

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Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Ich bin mir darüber bewusst, dass der Ausgang nicht sicher ist und es schwierig wird. Wenn ich die Angelegenheit jedoch deshalb nicht konsequent verfolgen würde, müsste ich mir später immer selbst den Vorwurf machen, dass ich nicht genug unternommen hätte.

Man muss sich einmal überlegen, dass zwei Gutachter, von denen mich einer niemals und der andere wenige Minuten gesehen hat, ohne mit der Wimper zu zucken ein falsches Gutachten erstellen, das mich und meine Familie an das Existenzminimum bringen würde.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Was haben wir: Ein Gutachten, jemand der mit diesem Gutachten nicht zufrieden ist und die DRV die
angeblich keine Akteneinsicht gewährt obwohl man sich auf eine Rechtsgrundlage bezieht.

Zunächst: Die Tatsache das man meint ein Gutachten entspräche nicht den Tatsachen rechtfertigt aus
meiner Sicht keine Strafanzeige. Letztlich geht es nach der Schilderung des TS anscheinend um mögliche
Mängel im Gutachten. Ein Mangel in einem Gutachten führt nicht zwangsläufig dazu das die
Tatbestandvoraussetzungen eines Straftatbestandes (hier § 278 StGB) erfüllt sind. Ich kann hier auch
nicht sehen warum das der Fall sein sollte. Es ist offensichtlich das sich die Ärzte untereinander
nicht einig sind, wie das vorgeblich bestehende Beschwerdebild in der Schwere und damit in der
Auswirkung auf die weitere Dienstfähigkeit zu sehen ist. Müssen sie auch nicht. Und die Tatsache das
ein Facharzt meint einen Mangel in einem Gutachten eines anderen Facharztes festgestellt zu haben,
hat auch keinen Aussagewert (vor allem dann wenn es sich um den behandelnden Arzt handelt).

Strafrechtlich ist das ohnehin nur dann interessant, wenn wirklich massive Mängel im Gutachten
vorliegen die so schwerwiegend sind, das man im Grunde von Vorsatz ausgehen muss. Das sehe ich hier
aber nicht, trotz der positiven Einschätzung des Anwaltes des TS. Allzu positiv scheint der das auch
nicht zu sehen, denn es gibt kaum eine andere Erklärung dafür das der Anwalt den TS die Strafanzeige
selber erstatten lässt. Das Kostenargument ist in dem Zusammenhang unsinnig.

Abschließend: Ich gebe zu bedenken das eine nicht gerechtfertigte Strafanzeige wiederum selber den
Straftatbestand einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllen kann. Was dann auch die Zurückhaltung
des Anwaltes erklären könnte.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Blue Ice Ultra, 1., das Kostenargument ist nicht unsinnig, weil es sich bei der Anfechtung des Gutachtens um einen verwaltungsrechtlichen Streit, bei der Erstattung der Strafanzeige um ein strafrechtliches Verfahren handelt. Ich bin zwar rechtsschutzversichert, muss aber für jeden einzelnen Fall meinen Selbstbehalt bezahlen. Darum hat der Anwalt mir vorgeschlagen, dass ich, mit seiner Unterstützung, die Strafanzeige selbst erstelle. Dies war auch nicht so schwierig und ist bereits geschehen.

Über den Straftatbestand der falschen Verdächtigung habe ich mit dem Anwalt gesprochen. Er hat aber gesagt, und ich teile diese Meinung, dass das Gutachten so offensichtlich fehlerhaft ist, dass eine falsche Verdächtigung nicht infrage kommen kann.

Bei dem Gutachten handelt es sich nicht um ein Gutachten, mit dem jemand nicht zufrieden ist, sondern um ein offensichtlich falsches Gutachten. Wenn ein Gutachter, der mich selbst nicht gesehen hat und aufgrund fehlender Fachkenntnis einen entsprechenden Facharzt beauftragt hat, von dessen Einschätzungen ganz erheblich abweicht, darf man sich schon fragen, warum er überhaupt einen Facharzt beauftragt hat. Es geht hier nicht um die Meinung meines behandelnden Arztes, sondern um die des vom SMD extra beauftragten Facharztes.

Außerdem widersprechen die Feststellungen auch den durch den beauftragten Gutachter durchgeführten Computertestungen, die ja eigentlich objektiv sein sollten. Dass es daneben noch Atteste und Berichte weiterer Fachärzte gibt (nicht nur meiner behandelnden Ärzte), die auch nicht mit dem Gutachten in Einklang zu bringen sind, ist lediglich ein Hilfsargument.

Wenn mir ein zweifelsfrei bestehendes Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrensakte ohne jegliche Begründung verwehrt wird, darf man sich schon einmal fragen, warum dies geschieht. Wir hätten dieses Recht auch einklagen können, mein Anwalt sagt aber, dass der SMD die Akte im künftigen Verfahren sowieso offen legen muss. Daher haben wir zunächst darauf verzichtet, zumal uns bereits die vorliegenden Schriftstücke zur Begründung der Anfechtung und der Strafanzeige ausreichen.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Mit Verlaub aber mögliche handwerkliche Mängel in einem Gutachten, über nichts anderes sprechen wir hier, rechtfertigen ein solches Vorgehen nicht. Denn damit sich der Hauptgutachter möglicherweise strafbar gemacht hätte, wäre es notwendig gewesen das dieser im Gegensatz zum externen Facharzt zu einem vollkommen anderen Gutachtenergebnis gelangt wäre. Dies ist nach Deiner Schilderung jedoch nicht der Fall. Die Tatsache das der Hauptgutachter vom Gutachten des Facharztes abgewichen ist, ist für sich bedeutungslos, er darf nur keinen Kranken als gesund oder umgekehrt begutachten.

Nur Deine Schilderung war "Das Gutachten des Facharztes war dem Hauptgutachter offensichtlich noch nicht
negativ genug, so dass er es noch deutlich zum Negativen abgeändert hat".

Ferner hast Du geschildert "Er hat beispielsweise die Feststellungen des Facharztes zu den angeblichen Funktionseinschränkungen in der Hälfte der aufgeführten Kriterien ins Gegenteil verkehrt. Daneben hat er eine Verdachtsdiagnose des Facharztes in eine festgestellte Diagnose umgewandelt, wohlgemerkt ohne mich jemals gesehen zu haben oder Facharzt in der beauftragten Fachrichtung zu sein".

Wir reden an dieser Stelle über die Interpretation von Untersuchungsergebnissen und die Tatsache dass das Gutachten des Facharztes möglicherweise, nach Ansicht des Hauptgutachters, sehr zurückhaltend formuliert war, so dass die mögliche Beantwortung der grundlegenden Fragestellung (DDU ja/nein) sonst nicht möglich gewesen wäre.

P.S.: Die Tatsache das einem im Rahmen eines Verfahrens die Akteneinsicht verweigert wird ist nicht schön, hat aber bei bestimmten Krankheitsbildern seinen Sinn.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Blue Ice Ultra, es handelt sich nicht um ein Krankheitsbild, bei dem die Akteneinsicht verweigert werden kann. Selbst wenn sie aus diesem Grund verweigert worden wäre, was aber nicht der Fall ist, hätte man das begründen müssen und nicht grundlos verweigern dürfen.

Es geht auch nicht um die Interpretation von irgendwelchen Untersuchungsergebnissen, sondern es geht darum, dass ein einschlägiger Facharzt aufgrund aufgezeichneter Untersuchungsergebnisse und neutraler Testergebnisse Funktions-Einschränkungen beurteilt hat. Hiervon ist ein Arzt, der in einer völlig anderen Fachrichtung tätig ist, extrem abgewichen. Dieser Arzt hat, wie schon mehrfach erwähnt, mich noch nie gesehen, geschweige denn untersucht. Auch aus sämtlichen ihm vorliegenden Unterlagen kann er die Abweichungen nicht begründen. Dies müsste er im übrigen tun, wenn er deutlich abweicht.

Es handelt sich also keinesfalls um irgendwelche handwerkliche Mängel, sondern um eindeutige inhaltliche Mängel. Im übrigen ist er durch die Abweichungen zu einem völlig anderen Ergebnis gekommen.Der Facharzt hat im übrigen die grundlegenden Fragestellungen eindeutig beantwortet.
Torquemada
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Torquemada »

Nachdem Emma61 in zwei Tagen jetzt 12 längere Beträge gepostet hat, würde ich empfehlen, jetzt abzuwarten. Alles ist eingeleitet.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Gute Idee, Torquemada, zumal ich morgen nach einigen Urlaubstagen wieder arbeiten muss.

Eine Frage noch an Blue Ice Ultra: Arbeitest du vielleicht bei der DRV?
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tiefenseer
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von tiefenseer »

Hallo miteinander,

--->>Blue Ice Ultra
ich finde Deine Aussage nicht nur hypothetisch und unsachlich sondern auch etwas am Thema vorbei:
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Was haben wir: Ein Gutachten, jemand der mit diesem Gutachten nicht zufrieden ist und die DRV die
angeblich keine Akteneinsicht gewährt obwohl man sich auf eine Rechtsgrundlage bezieht.

Zunächst: Die Tatsache das man meint ein Gutachten entspräche nicht den Tatsachen rechtfertigt aus
meiner Sicht keine Strafanzeige. Letztlich geht es nach der Schilderung des TS anscheinend um mögliche
Mängel im Gutachten. Ein Mangel in einem Gutachten führt nicht zwangsläufig dazu das die
Tatbestandvoraussetzungen eines Straftatbestandes (hier § 278 StGB) erfüllt sind. Ich kann hier auch
nicht sehen warum das der Fall sein sollte. Es ist offensichtlich das sich die Ärzte untereinander
nicht einig sind, wie das vorgeblich bestehende Beschwerdebild in der Schwere und damit in der
Auswirkung auf die weitere Dienstfähigkeit zu sehen ist. Müssen sie auch nicht. Und die Tatsache das
ein Facharzt meint einen Mangel in einem Gutachten eines anderen Facharztes festgestellt zu haben,
hat auch keinen Aussagewert (vor allem dann wenn es sich um den behandelnden Arzt handelt).

Strafrechtlich ist das ohnehin nur dann interessant, wenn wirklich massive Mängel im Gutachten
vorliegen die so schwerwiegend sind, das man im Grunde von Vorsatz ausgehen muss. Das sehe ich hier
aber nicht, trotz der positiven Einschätzung des Anwaltes des TS. Allzu positiv scheint der das auch
nicht zu sehen, denn es gibt kaum eine andere Erklärung dafür das der Anwalt den TS die Strafanzeige
selber erstatten lässt. Das Kostenargument ist in dem Zusammenhang unsinnig.

Abschließend: Ich gebe zu bedenken das eine nicht gerechtfertigte Strafanzeige wiederum selber den
Straftatbestand einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllen kann. Was dann auch die Zurückhaltung
des Anwaltes erklären könnte.
Hier werden Aspekte hinein interpretiert, obwohl Du den Inhalt des Gutachtens und alle weiteren Unterlagen nicht gelesen hat. Kennst keine detaillierten Sachstände und bagatellisierst letztendlich etwas, was Du nicht einmal im Ansatz wissen kannst, weil Dir fundierte Informationen dazu fehlen.
Ein typisches Beobachterverhalten - was letztlich immer zu einer Fehleinschätzung führt!

Die Ausgangslage war nicht in Erfahrung zu bringen, wie viel (Miss-) Erfolg die Einleitung eines Strafverfahrens hat, sondern, wer bereits Erfahrungen mir dieser Thematik hat.
Durch Emma wurde mehrfach hingewiesen, dass sie einen Rechtsbeistand hat und in diesem Zusammenhang bereits die erforderlichen juristischen Ratschläge erfahren durfte, die da notwendig sind.

Aus eigener Erfahrung kann ich diese Herangehensweise nur unterstützen.
Und - wenn man sich mit dem Gedanken trägt strafrechtlich vor zu gehen, so wägt man (ich habe es getan und bin mir sicher, dass es auch Emma61 getan hat)) die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, ab.

Vielleicht noch ein Satz zum § 278 StGB.
Gesundheitszeugnisse sind Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen sowie auch solche über früher durchgemachte Krankheiten und die von ihnen zurückgelassenen Spuren, weiter auch Zeugnisse über die Aussichten, von gewissen Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden. Die gängigsten Gesundheitszeugnisse sind Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen, Atteste, gutachterliche Äußerungen für Versicherungen und Behörden, Durchgangsarztberichte und ärztliche Bescheinigungen, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch. Ferner gehören hierzu gefälschte Laborbefunde und verfälschte Röntgenbilder.

Von der Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses ist auszugehen, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen stehen oder nicht mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sind. Einzelne Teile eines Gesundheitszeugnisses können unrichtig sein, wenn auch die Gesamtbeurteilung des Patienten zutreffend ist. Wird ein Befund bescheinigt, ohne dass der Arzt überhaupt eine Untersuchung vorgenommen hat, ist ebenfalls von der Unrichtigkeit auszugehen.

Quelle: Dtsch Arztebl 2009; 106(30): A-1506 / B-1287 / C-1255

Im Zusammenhang mit Emma61 möchte ich auf den letzen Satz meiner Zitierung hinweisen un meinen vorangegangenen Beitrag.

In diesem Sinne einen schönen Tag und einen guten Start ins WE
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Silencium
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Silencium »

Blue Ice Ultra hat geschrieben: Abschließend: Ich gebe zu bedenken das eine nicht gerechtfertigte Strafanzeige wiederum selber den
Straftatbestand einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllen kann. Was dann auch die Zurückhaltung
des Anwaltes erklären könnte.
Das ist vorliegend doch sehr abwegig! Der subjektive Tatbestand des § 164 StGB setzt direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) voraus ("wider besseres Wissens"), die TE müsste somit Wissen, dass Ihre Verdächtigumg unwahr ist, bedingter Vorsatz reicht gerade nicht aus!
Diesen direkten Vorsatz hat die TE jedoch erkennbar nicht, ihr geht es gerade um die Aufklärung des Sachverhaltes.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Hallo miteinander, vielen Dank für die vielen, teilweise hilfreichen Hinweise.

Damit ihr euch ein Bild darüber machen könnt, was ich meine, wenn ich von Diskrepanzen zwischen den beiden Gutachtern spreche, gebe ich Euch mal ein Beispiel:

Einer der Gutachter schreibt, dass ich bildschirmtauglich bin, der andere verneint das. Keiner von beiden hat einen Sehtest oder eine Augenuntersuchung gemacht und auch in den vorliegenden Attesten gibt es keine entsprechenden Hinweise, weil dies nie überprüft wurde.

Ich wünsche Euch allen ein schönes Wochenende!
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Emma61 hat geschrieben:Blue Ice Ultra, es handelt sich nicht um ein Krankheitsbild, bei dem die Akteneinsicht verweigert werden kann. Selbst wenn sie aus diesem Grund verweigert worden wäre, was aber nicht der Fall ist, hätte man das begründen müssen und nicht grundlos verweigern dürfen.

Es geht auch nicht um die Interpretation von irgendwelchen Untersuchungsergebnissen, sondern es geht darum, dass ein einschlägiger Facharzt aufgrund aufgezeichneter Untersuchungsergebnisse und neutraler Testergebnisse Funktions-Einschränkungen beurteilt hat. Hiervon ist ein Arzt, der in einer völlig anderen Fachrichtung tätig ist, extrem abgewichen. Dieser Arzt hat, wie schon mehrfach erwähnt, mich noch nie gesehen, geschweige denn untersucht. Auch aus sämtlichen ihm vorliegenden Unterlagen kann er die Abweichungen nicht begründen. Dies müsste er im übrigen tun, wenn er deutlich abweicht.

Es handelt sich also keinesfalls um irgendwelche handwerkliche Mängel, sondern um eindeutige inhaltliche Mängel. Im übrigen ist er durch die Abweichungen zu einem völlig anderen Ergebnis gekommen.Der Facharzt hat im übrigen die grundlegenden Fragestellungen eindeutig beantwortet.
Ich bezeichne das nach wie vor als die unterschiedliche Interpretation von Untersuchungsergebnissen sowie mögliche handwerkliche Mängel bei der Erstellung des Gutachtens.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Emma61 hat geschrieben: Eine Frage noch an Blue Ice Ultra: Arbeitest du vielleicht bei der DRV?
Nein, ich halte nur nichts von dem hier schon fast üblichen Geschreibsel das ein wenig an "Verschwörungstheorien" erinnert.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

tiefenseer hat geschrieben:Hallo miteinander,

--->>Blue Ice Ultra
ich finde Deine Aussage nicht nur hypothetisch und unsachlich sondern auch etwas am Thema vorbei:
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Was haben wir: Ein Gutachten, jemand der mit diesem Gutachten nicht zufrieden ist und die DRV die
angeblich keine Akteneinsicht gewährt obwohl man sich auf eine Rechtsgrundlage bezieht.

Zunächst: Die Tatsache das man meint ein Gutachten entspräche nicht den Tatsachen rechtfertigt aus
meiner Sicht keine Strafanzeige. Letztlich geht es nach der Schilderung des TS anscheinend um mögliche
Mängel im Gutachten. Ein Mangel in einem Gutachten führt nicht zwangsläufig dazu das die
Tatbestandvoraussetzungen eines Straftatbestandes (hier § 278 StGB) erfüllt sind. Ich kann hier auch
nicht sehen warum das der Fall sein sollte. Es ist offensichtlich das sich die Ärzte untereinander
nicht einig sind, wie das vorgeblich bestehende Beschwerdebild in der Schwere und damit in der
Auswirkung auf die weitere Dienstfähigkeit zu sehen ist. Müssen sie auch nicht. Und die Tatsache das
ein Facharzt meint einen Mangel in einem Gutachten eines anderen Facharztes festgestellt zu haben,
hat auch keinen Aussagewert (vor allem dann wenn es sich um den behandelnden Arzt handelt).

Strafrechtlich ist das ohnehin nur dann interessant, wenn wirklich massive Mängel im Gutachten
vorliegen die so schwerwiegend sind, das man im Grunde von Vorsatz ausgehen muss. Das sehe ich hier
aber nicht, trotz der positiven Einschätzung des Anwaltes des TS. Allzu positiv scheint der das auch
nicht zu sehen, denn es gibt kaum eine andere Erklärung dafür das der Anwalt den TS die Strafanzeige
selber erstatten lässt. Das Kostenargument ist in dem Zusammenhang unsinnig.

Abschließend: Ich gebe zu bedenken das eine nicht gerechtfertigte Strafanzeige wiederum selber den
Straftatbestand einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllen kann. Was dann auch die Zurückhaltung
des Anwaltes erklären könnte.
Hier werden Aspekte hinein interpretiert, obwohl Du den Inhalt des Gutachtens und alle weiteren Unterlagen nicht gelesen hat. Kennst keine detaillierten Sachstände und bagatellisierst letztendlich etwas, was Du nicht einmal im Ansatz wissen kannst, weil Dir fundierte Informationen dazu fehlen.
Ein typisches Beobachterverhalten - was letztlich immer zu einer Fehleinschätzung führt!

Die Ausgangslage war nicht in Erfahrung zu bringen, wie viel (Miss-) Erfolg die Einleitung eines Strafverfahrens hat, sondern, wer bereits Erfahrungen mir dieser Thematik hat.
Durch Emma wurde mehrfach hingewiesen, dass sie einen Rechtsbeistand hat und in diesem Zusammenhang bereits die erforderlichen juristischen Ratschläge erfahren durfte, die da notwendig sind.

Aus eigener Erfahrung kann ich diese Herangehensweise nur unterstützen.
Und - wenn man sich mit dem Gedanken trägt strafrechtlich vor zu gehen, so wägt man (ich habe es getan und bin mir sicher, dass es auch Emma61 getan hat)) die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, ab.

Vielleicht noch ein Satz zum § 278 StGB.
Gesundheitszeugnisse sind Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen sowie auch solche über früher durchgemachte Krankheiten und die von ihnen zurückgelassenen Spuren, weiter auch Zeugnisse über die Aussichten, von gewissen Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden. Die gängigsten Gesundheitszeugnisse sind Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen, Atteste, gutachterliche Äußerungen für Versicherungen und Behörden, Durchgangsarztberichte und ärztliche Bescheinigungen, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch. Ferner gehören hierzu gefälschte Laborbefunde und verfälschte Röntgenbilder.

Von der Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses ist auszugehen, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen stehen oder nicht mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sind. Einzelne Teile eines Gesundheitszeugnisses können unrichtig sein, wenn auch die Gesamtbeurteilung des Patienten zutreffend ist. Wird ein Befund bescheinigt, ohne dass der Arzt überhaupt eine Untersuchung vorgenommen hat, ist ebenfalls von der Unrichtigkeit auszugehen.

Quelle: Dtsch Arztebl 2009; 106(30): A-1506 / B-1287 / C-1255

Im Zusammenhang mit Emma61 möchte ich auf den letzen Satz meiner Zitierung hinweisen un meinen vorangegangenen Beitrag.

In diesem Sinne einen schönen Tag und einen guten Start ins WE
Sorry das ich nicht dazu neige jeden Post hier ernst zu nehmen, geschweige denn in das Gejammer wie bei einer "Verschwörungstheorie" einzustimmen. Nur wir haben lediglich die Posts vom Emma61 die einige Behauptungen aufstellt, Wahrheitsgehalt zweifelhaft, dazu einige gut gemeinte Tipps die das grundlegende Problem wohl kaum lösen werden oder zu dessen Lösung beitragen. Und ja ich bagtellisiere und zwar deshalb weil es Threads wie diesen in Foren wie diesem zu Hauf gibt. Was am Ende herausgekommen ist erfährt man in der Regel nicht und wenn denn dann doch ist es nicht objektiv prüfbar.

Was nun Deine Kommentierung meines Posts angeht: Das wird die Staatsanwaltschaft prüfen müssen. Im Moment kann ich nicht erkennen (da es eh nur allgemeine Aussagen von Emma61 zum Gutachten gibt) warum "wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen stehen oder nicht mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sind". Es gibt die Behauptung von Emma61, ob dies den Tatsachen entspricht oder Kleinigkeiten überzeichnet werden kann ich nicht beurteilen. Ich bin nicht geneigt das wie von Emma61 behauptet als "vollkommen wahr" anzunehmen.
Zuletzt geändert von Blue Ice Ultra am 17. Jan 2015, 09:38, insgesamt 1-mal geändert.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Silencium hat geschrieben:
Blue Ice Ultra hat geschrieben: Abschließend: Ich gebe zu bedenken das eine nicht gerechtfertigte Strafanzeige wiederum selber den
Straftatbestand einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllen kann. Was dann auch die Zurückhaltung
des Anwaltes erklären könnte.
Das ist vorliegend doch sehr abwegig! Der subjektive Tatbestand des § 164 StGB setzt direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) voraus ("wider besseres Wissens"), die TE müsste somit Wissen, dass Ihre Verdächtigumg unwahr ist, bedingter Vorsatz reicht gerade nicht aus!
Diesen direkten Vorsatz hat die TE jedoch erkennbar nicht, ihr geht es gerade um die Aufklärung des Sachverhaltes.
Interessante Ansicht da Deine Argumentation darauf aufbaut das alles was Emma61 bisher schrieb das Kriterium "vollkommen wahr" erfüllen soll, nur der Post in einem Forum wie hier und eine erstattet Strafanzeige sind unterschiedliche Dinge.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Emma61 hat geschrieben:Hallo miteinander, vielen Dank für die vielen, teilweise hilfreichen Hinweise.

Damit ihr euch ein Bild darüber machen könnt, was ich meine, wenn ich von Diskrepanzen zwischen den beiden Gutachtern spreche, gebe ich Euch mal ein Beispiel:

Einer der Gutachter schreibt, dass ich bildschirmtauglich bin, der andere verneint das. Keiner von beiden hat einen Sehtest oder eine Augenuntersuchung gemacht und auch in den vorliegenden Attesten gibt es keine entsprechenden Hinweise, weil dies nie überprüft wurde.

Ich wünsche Euch allen ein schönes Wochenende!
Mit Verlaub das hat keinen Aussagewert: Es gibt eine Reihe von Beschwerden oder Erkrankungen des Bewegungsapparates, neurologische Störungen, Stoffwechselstörungen oder auch medikamentöse Behandlungen die Auswirkungen auf eine Bildschirmtätigkeit haben können. Da bedürfe es keiner zusätzlichen augenärztlichen Untersuchung und somit wäre das in einem Gutachten auch nicht zwingend ein handwerklicher Fehler wie von Dir propagiert.
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