Osteopathie

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fotoknipser
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Osteopathie

Beitrag von fotoknipser »

Hallo,
hat jemand schon mal versucht bei der Beihilfe eine Abrechnung von Osteopathie-Behandlung einzureichen? Wird das erstattet?
Danke
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Ruheständler
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Re: Osteopathie

Beitrag von Ruheständler »

...wenn die Rechnung nach der GOÄ ( Gebührenordnung der Ärzte) erstellt wird, dann wird die Beihilfe diese auch erstatten,es bestehen aber auch Vereinbarungen mit Leistungen von Heilpraktikern die diverse osteopathische Behandlungen durchführen, zu erstatten.
Gruß vom Ruheständler
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Osteopathische Behandlung.jpg
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
fotoknipser
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Re: Osteopathie

Beitrag von fotoknipser »

Uj super Vielen Dank. Dann werd ich mal mit dem Osteopathen reden wie der abrechnet. DANKE
fotoknipser
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Re: Osteopathie

Beitrag von fotoknipser »

So, Rechnung bei der Beihilfe eingereicht.

Rechnung erfolg von einer Heilpraktikerin die eine Osteopathische Ausbildung hat.

Beihilfe erstattet nicht mit der Begründung: ...Die Behandlung efolgt durch einen Heilpraktiker. Zuschüsse weden gemäß Tarifstelle 2.1 bzw. 4.1 des Tarifes der KVB nur zu den Aufwendungen anerkannter ärztlicher Behandlung gezahlt. Heilpraktiker sind keine Ärzte (nach TS 1.8 des KVB Tarifes).

Nun hab ich aber die "Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) - Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen" gefunden - danach sind Heilpraktikerleistungen erstattungsfähig.

Leider finde ich im Tarif der KVB weder Heilpraktiker noch Osteopathie - zahlen die wirklich nichts?
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Hauseltr
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Re: Osteopathie

Beitrag von Hauseltr »

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

Ergo: diese Verordnung trifft für uns nicht zu!
fotoknipser
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Re: Osteopathie

Beitrag von fotoknipser »

Oki, hab ich irgendwie nicht gefunden
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Baumschubser
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Re: Osteopathie

Beitrag von Baumschubser »

Ich habe eine Otheopathie anstandslos über die Beihilfe abrechnen können. Rezept vom Hausarzt, Behandlung bei einer Physiotherapeutin mit Zusatzausbildung. Keine Diskussion.
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