Mindestpension im Zusammenhang mit dem ER

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Metro
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Mindestpension im Zusammenhang mit dem ER

Beitrag von Metro »

Hallo liebe Fachmenschen.

Bevor meine Frage in dem langen, langen Thread zum ER untergeht, stell ich sie hier nochmal separat und hoffe auf eure Unterstützung.

Bisher war ich ganz fest davon ausgegangen, dass die Mindestversorgung (ihrem Namen entsprechend), sofern überhaupt ein Pensionsanspruch vorhanden ist, immer dann greift, wenn das erdiente Ruhegehalt drunter liegt. Also auch dann, wenn jemand in die 55er/in den ER geht. Nun hat mich ein anderes Mitglied darauf aufmerksam gemacht, dass der Weg in den ER ja eine freiwillige Angelegenheit ist, so dass in diesem Fall nur das tatsächlich erdiente Ruhegehalt ausgezahlt wird, auch wenn dieses unter der Mindestpension liegt (was ja durch längeren UoB usw. durchaus leicht passieren kann).

In den Gesetzestexten von BEDBPStruktG und BeamtVG konnte ich dazu nix finden (oder es steht zwar drin, aber ich blick´s wieder mal nicht). Kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen?

Dankeschön und freundliche Grüße
m.
MissT
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Re: Mindestpension im Zusammenhang mit dem ER

Beitrag von MissT »

Mindestpension ist die Mindestpension, wie der Name schon sagt. Sollte dein erdientes Ruhegehalt darunter liegen, erhältst du eben die Mindestpension.
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Cyber
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Re: Mindestpension im Zusammenhang mit dem ER

Beitrag von Cyber »

die amtsunabhängige Mindestversorgung gibt es nur bei Dienstunfähigkeit (65% aus A4) ansonsten gibt es die amtsbezogene Mindestversorgung nach den Dienstjahren (mindestens 35%)
Metro
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Re: Mindestpension im Zusammenhang mit dem ER

Beitrag von Metro »

Cyber hat geschrieben: 22. Jan 2018, 21:11 die amtsunabhängige Mindestversorgung gibt es nur bei Dienstunfähigkeit (65% aus A4) ansonsten gibt es die amtsbezogene Mindestversorgung nach den Dienstjahren (mindestens 35%)
Ich lese aus § 14 BeamtVG was anderes raus. Da steht

"(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4."

Heißt, es wird grundsätzlich die Variante ausbezahlt, die den Beamten besser stellt.

Weiter im Text: "Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat."

Heißt, bei weniger als 5 Jahren besteht gar kein Pensionsanspruch, auch nicht einer auf Mindestpension. Außer bei Dienstunfall, und diese Ausnahme (und weiter nix) ist im nächsten Satz geregelt:

"Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde."

Das Wort "dies" bezieht sich auf den Satz davor. Also auf die Mindestdienstzeit von 5 Jahren, die den Anspruch auf die Mindestpension begründet.

In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auf den da Bezug genommen wird, steht:

"(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Heißt, bei einem Dienstunfall o.ä. hat der Beamte auch dann schon einen Pensionsanspruch, wenn die 5 Jahre noch nicht erfüllt sind.


Bei der Beantwortung der Frage, ob für den ER besondere Regelungen bezüglich Mindestpension gelten oder nicht, hilft das also (zumindest nach meinem Verständnis) nicht weiter.
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