Ruhestand für Beamte ab 2017
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Danke für die Antwort
Genau den Weg habe ich 2014 eingeschlagen, allerdings in völliger Ahnungslosigkeit, welche Chancen sich durch eine späte Vaterschaft doch bieten
Genau den Weg habe ich 2014 eingeschlagen, allerdings in völliger Ahnungslosigkeit, welche Chancen sich durch eine späte Vaterschaft doch bieten
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Bitte beachten, § 92 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 sagt aus, dass dieses Kind auch pfegebedürftig sein muss. Diesen Fall wünsch ich niemand.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Da steht "mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen"pensionist in spe hat geschrieben: ↑19.06.2017 07:38 Bitte beachten, § 92 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 sagt aus, dass dieses Kind auch pfegebedürftig sein muss. Diesen Fall wünsch ich niemand.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Ich auch nicht, aber bitte das “oder“ beachten...! Da steht nicht “und“...pensionist in spe hat geschrieben: ↑19.06.2017 07:38 Bitte beachten, § 92 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 sagt aus, dass dieses Kind auch pfegebedürftig sein muss. Diesen Fall wünsch ich niemand.
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen ODER pflegen.
Insofern sind auch gesunde Kinder betreuungswürdig.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
der Satz geht weiter:
"oder sie
die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BBG erfüllen. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie mindestens ein Kind, das
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder sie
sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, die pflegebedürftig sind.
Ich meine das "pflegebedürftig" bezieht sich auf alle Personengruppen die hier in Frage kommen.
Lass mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.
"oder sie
die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BBG erfüllen. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie mindestens ein Kind, das
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder sie
sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, die pflegebedürftig sind.
Ich meine das "pflegebedürftig" bezieht sich auf alle Personengruppen die hier in Frage kommen.
Lass mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
pensionist in spe hat geschrieben: ↑19.06.2017 13:15 der Satz geht weiter:
"oder sie
die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BBG erfüllen. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie mindestens ein Kind, das
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder sie
sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, die pflegebedürftig sind.
Ich meine das "pflegebedürftig" bezieht sich auf alle Personengruppen die hier in Frage kommen.
Lass mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.
Du schreibst es ja selbst - der Satz geht weiter mit oder, nicht mit und. Also reicht es aus, wenn der erste Teil des Satzes zutrifft. Und da steht: betreut. Siehe oben. Auch kann ich Dir aus eigener Erfahrung versichern, dass die familienbedingte Beurlaubung auch für gesunde Kinder bis 18 ohne wenn und aber gewährt wird.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man es uns so leicht macht.
Warten wir mal ab. Ich kann es aber kaum erwarten, ist wie als Kind die Vorfreude auf Weihnachten...
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Ist aber zum Glück für euch so. Eine "tatsächliche Betreuung" ist schon bei einer bloßen Haushaltsführung gegeben, also schon damit, wenn der 17jährige im eigenen Haushalt nächtigt und sich dort die Wäsche machen lässt. Der reelle Aufwand ist hierbei unerheblich. Die Auslegung der Betreuung auf "rechtliche Betreuung" scheitert sowohl grammatisch, teleologisch und systematisch aus dem gleichen Grund: Es gibt keine rechtliche Betreuung für Minderjährige, das nennt sich dann Vormundschaft. Ich würde mal sagen: Wer von euch ein minderjähriges Kind hat, dürfte sein Schäfchen im Trockenen habenTelekomklausi hat geschrieben: ↑19.06.2017 21:22 Ich kann mir nicht vorstellen, dass man es uns so leicht macht.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
https://ruby-erbrecht.de/pflegschaft-de ... undschaft/Bananen-Willi hat geschrieben: ↑19.06.2017 22:22 Ist aber zum Glück für euch so. Eine "tatsächliche Betreuung" ist schon bei einer bloßen Haushaltsführung gegeben, also schon damit, wenn der 17jährige im eigenen Haushalt nächtigt und sich dort die Wäsche machen lässt. Der reelle Aufwand ist hierbei unerheblich. Die Auslegung der Betreuung auf "rechtliche Betreuung" scheitert sowohl grammatisch, teleologisch und systematisch aus dem gleichen Grund: Es gibt keine rechtliche Betreuung für Minderjährige, das nennt sich dann Vormundschaft. Ich würde mal sagen: Wer von euch ein minderjähriges Kind hat, dürfte sein Schäfchen im Trockenen haben
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Was möchtest Du uns jetzt mitteilen?
Bist Du anderer Meinung oder einfach mit den benutzten Begriffen nicht einverstanden?
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Ich verstehe nicht, warum man hier Sachen in etwas hineininterpretiert, die so da gar nicht stehen.
Definitiv soll der Passus einfach doch aussagen:
- hat man ein Kind unter 18, dass noch im gleichen Haushalt wohnt, also man die UOB-Bedingungen erfüllt kann man in den Vorruhestand gehen
- hat man eine nachweislich Pflegebedürftigen Angehörigen, den man auch tatsächlich pflegt, kann man auch in den Vorruhestand gehen.
Ersteres finde ich persönlich einen Witz, da auch die anderen Kollegen bestimmt Kinder großgezogen haben, die jetzt vielleicht nicht mehr unter 18 sind. Nur, weil die ihre Kinder früher bekommen haben, müssen die jetzt zusätzlich noch eine Leistung erbringen.
Aber meine persönliche Meinung, sonst nix.
Zweiteres finde ich absolut ok, ist ja auch ein soziales Engagement.
Was mich interessieren würde: wie lange dauert dies, bis das Gesetz im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht wird? Ich habe eben nochmals nachgesehen, da war noch nix drin.
Definitiv soll der Passus einfach doch aussagen:
- hat man ein Kind unter 18, dass noch im gleichen Haushalt wohnt, also man die UOB-Bedingungen erfüllt kann man in den Vorruhestand gehen
- hat man eine nachweislich Pflegebedürftigen Angehörigen, den man auch tatsächlich pflegt, kann man auch in den Vorruhestand gehen.
Ersteres finde ich persönlich einen Witz, da auch die anderen Kollegen bestimmt Kinder großgezogen haben, die jetzt vielleicht nicht mehr unter 18 sind. Nur, weil die ihre Kinder früher bekommen haben, müssen die jetzt zusätzlich noch eine Leistung erbringen.
Aber meine persönliche Meinung, sonst nix.
Zweiteres finde ich absolut ok, ist ja auch ein soziales Engagement.
Was mich interessieren würde: wie lange dauert dies, bis das Gesetz im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht wird? Ich habe eben nochmals nachgesehen, da war noch nix drin.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Mir geht es lediglich um die Präzisierung der Begriffe, damit die Diskussion nicht "unscharf" wird. Die Ausführungsbestimmung sind noch NICHT geschrieben. Wir sollten über die Gewerkschaften Einfluß nehmen. Dafür muss aber erst mal das Gesetz veröffentlicht sein.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es Morgen mit dem neuen Gesetzblatt veröffentlicht wird.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
So wie es aussieht ist die Veröffentlichung noch nicht dabei. Schade.
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Hallo,
meine letzte Information vom Donnerstag ist, das die Kollegen von T-System bereits die Anträge für den engagierten Ruhestand eingereicht haben. Nur auf dem Personal Portal Deutsche Telekom wird immer noch um Geduld gebeten. Unglaublich....und das Gesetz gilt ab 01.01.2017!!!!!
meine letzte Information vom Donnerstag ist, das die Kollegen von T-System bereits die Anträge für den engagierten Ruhestand eingereicht haben. Nur auf dem Personal Portal Deutsche Telekom wird immer noch um Geduld gebeten. Unglaublich....und das Gesetz gilt ab 01.01.2017!!!!!