Disziplinarverfahren

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Snooze
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Disziplinarverfahren

Beitrag von Snooze »

Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. des Bundesdisziplinargesetzes. Gibt es Regelungen, die den zeitlichen Ablauf eines Disziplinarverfahrens bestimmen? Bspw. wenn ein Antrag auf die Einleitung eines Diszi’s gestellt wurde (z. B. gegen sich selbst) und innerhalb welcher Frist dieses bei Vorliegen der notwendigen Bedingungen eingeleitet werden muss…

Danke und viele Grüße.
arnold.law
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Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von arnold.law »

Hallo Snooze,

das Disziplinarverfahren ist gemäß §4 BDG beschleunigt zu führen, wird jedoch - sofern ein Strafverfahren eingeleitet wird - für die Dauer des Strafverfahrens gemäß §22 BDG ausgesetzt (Fristen sind in dieser Zeit meines Wissens nach gehemmt).

In §15 sind Fristen für Disziplinarmaßnahmeverbote geregelt. So darf nach 2 Jahren nach Beendigung des Dienstvergehens z.B. kein Verweis mehr erteilt werden, drei Jahre danach keine Geldbuße oder Kürzung der Bezüge und 7 Jahre danach kein Zurückstufung mehr ausgesprochen werden.

Eine Ausnahme bieten allerdings Dienstvergehen die so schwerwiegend sind, dass eine Aberkennung der Dienstbezüge (Bei Ruhestandsbeamten) bzw. die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich immer möglich, auch wenn sie im Extremfall 20 Jahre und mehr zurückliegen.

Wenn du dein Disziplinarverfahren beschleunigen willst, hilft § 62 BDG weiter. Dort heißt es in Absatz 1:

"Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist."

Liebe Grüße

Maximilian J. Arnold
Snooze
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Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Snooze »

Hallo und vielen Dank für die Antwort. Wie sieht es denn aus, wenn ein DV noch nicht eingeleitet wurde sondern erst eingeleitet werden soll? D.h. wie lange darf es dauern, bis ein DV (bei Vorliegen eines begründeten Verdachts) eingeleitet wird?

VG
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