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Arbeitsunfähig und DUZ

Verfasst: 15. Mai 2018, 07:25
von netterkerl
Hallo,

2009 hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, das im Krankheitsfall Sonn und Feiertagszuschläge zu zahlen sind. BAG 5 AZR 89/08
https://openjur.de/u/171536.html
oder
https://www.verdi-bub.de/index.php?id=1660


Nun die Frage, gilt das auch für Beamte beim DUZ? Gerade Polizei, Justiz und Feuerwehr, arbeiten ja rund um die Uhr und meistens weiß man am Anfang des Jahres wann man Ende des Jahres arbeiten muss, also weiß man auch genau wann man eingeteilt ist. Krank kann man schnell mal werden, gibts dann Trotzdem Sonntags-DUZ? Oder sogar Nacht-DUZ?
In dem Urteil lese ich nicht raus das es nur für Arbeitnehmer gilt.
Hat da jemand schon Erfahrungen mit seiner Dienststelle gesammelt?

Re: Arbeitsunfähig und DUZ

Verfasst: 22. Mai 2018, 12:59
von sdh1807
Ich würde das mal verneinen, da Beamte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitfalle nach EntgFG bekommen und um diese EFZ gehts in dem Urteil.

Re: Arbeitsunfähig und DUZ

Verfasst: 24. Mai 2018, 08:52
von verdi-man
Ein Blick in die Rechtsgrundlagen hilft hier vielleicht weiter:

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ezul ... 10976.html


Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Die Zulage wird weitergewährt
1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.


Ich hoffe, ich konnte helfen

Grüße vom verdi-man

Re: Arbeitsunfähig und DUZ

Verfasst: 24. Mai 2018, 20:42
von connigra
Hei,

mein Mann bei der bay. Polizei, hatte im Krankheitsfall seine allgemeine Polizeizulage - aber natürlich keinen DUZ (Schichtzulage)! Den DUZ bekommt man nur für tatsächlich abgeleistete Stunden. Das hat ja einen Hintergrund....v.g.

Re: Arbeitsunfähig und DUZ

Verfasst: 3. Jun 2018, 16:50
von arme Sau
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Ich mache hier mal auf einen anderen Thread aufmerksam.
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Ich habe mich damit nicht weiter auseinander gesetzt. Denke aber, das es auch hier interessant sein könnte

Ich mache hier einmal einen neuen Thread auf
[Deutsche Bahn], da es wieder ein neues Urteil gibt:

Hintergrund:
Das BVerwG hat in einem interessanten Urteil entschieden, dass Schichtzulagen bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung weiterzugewähren sind. Bei dem Fall hatte zwar ein Polizeibeamter geklagt, jedoch hatte das Gericht klargemacht, dass dieser § 19 EZulV für alle Schichtzulagen nach §§20 bis 23 EzulV gelten, also auch für die zugewiesenen Bahnbeamten.
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- viewtopic.php?f=30&t=7590