Hallo, wollte mich mal allgemein erkundigen, welche FZ´s die Dienstherren hauptsächlich einsehen?
Ich möchte eine Ausbildung zum Verwaltungswirt bei einer Landeshauptstadt beginnen. Mein Führungszeugnis ist sauber, mein BZR ist aber durch einen Strafatrag mit 15 Tagessätzen nicht mehr ganz so sauber.
Ich muss ja nun erklären, dass ich so gesehen nicht vorbestraft bin. Wann erfolgt denn i.d.R. die Unterschrift zur Einstellung, wenn man im September eine Ausbildung beginnt?
Wie sieht das mit den 90 Tagessätzen aus? Ist das auch für die Beamtenberufe "vorbestraft", oder auch alles mindere?
Viele Grüße
Welche Führungszeugnisse sehen die Dienstherren ein?
Moderator: Moderatoren
Re: Welche Führungszeugnisse sehen die Dienstherren ein?
Anlässlich der Einstelldung in den öffentlichen Dienst ist ein Führungszeugnis der Belegart "O" zu beantragen.
In diesem finden sich keine Einstellungen und Verurteilungen die unter 90 Tagessätzen Geldstrafe liegen (im BZR hingegen schon).
Davon unabhängig gilt jede Verurteilung zu einer Geldstrafe (unabhängig von ihrer Höhe bzw. Anzahl der Tagessätze) als Vorstrafe und ist anzugeben.
In diesem finden sich keine Einstellungen und Verurteilungen die unter 90 Tagessätzen Geldstrafe liegen (im BZR hingegen schon).
Davon unabhängig gilt jede Verurteilung zu einer Geldstrafe (unabhängig von ihrer Höhe bzw. Anzahl der Tagessätze) als Vorstrafe und ist anzugeben.
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Re: Welche Führungszeugnisse sehen die Dienstherren ein?
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist