Besindere Sicherungsmaßnahmen und Weisung des Richters

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mcknickig
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Besindere Sicherungsmaßnahmen und Weisung des Richters

Beitrag von mcknickig »

Hallo Kollegen,

ich arbeite nicht mehr in einer JVA, sondern im Maßregelvollzug- dennoch oder gerade deswegen habe ich eine Frage.

Wir haben einen Patienten der nach § 64 StGB eine Entzugstherapie bei uns machen soll. Wegen eines Übergriffes gegen einen
anderen Patienten wurde dieser aber isoliert in einem besonders gesicherten Raum (BSM). Diesen Raum darf er nur gefesselt verlassen.
EIne Verlegung wurde organisiert, aufgrund der Gefährlichkeit des Patienten mit Amtshilfe der Polizei.
Jetzt war es so (weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll) das zur Anhörung der Richter (Strafvollstreckungskammer) zu uns kam und wollte das der Patient ohne Fesselung aus dem "BGH" gelassen wird (leider war ich zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend). Dieser Aufforderung kamen meine Kollegen nach (später argumentierten meine Kollegen das es sich ja um eine "richterliche" Anweisung handelte).
Prekär: Während der Anhörung wurde eine Durchsuchung des BGHs durchgeführt. Es wurden eine Metallpinzette und eine Interdentalbürste, mit integriertem Zahnstocher, gefunden.

Wie Ihr lesen könnt: "SKANDAL!"

Meine Frage an euch ist jetzt: Darf sich ein Richter über die BSM hinweg entscheiden und diese ignorieren ? (Aussagen wie "nur auf seine Verantwortung" möchte ich nicht gelten lassen. Er darf zwar für sich entscheiden ein Risiko einzugehen aber, nach meiner Meinung, mich nicht nötigen ein solches zu dulden. Klar darf er in seinem Gerichtssaal das Abnehmen der Fesselung anordnen- dort hat er aber das Hausrecht, bei uns nicht. Die Herrin des Vollzuges ist doch die StA ?!
Vielleicht weiß auch jemand wo das dann auch so geschrieben steht.

Vielen Dank und Grüße
an Euch !
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Bananen-Willi
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Re: Besindere Sicherungsmaßnahmen und Weisung des Richters

Beitrag von Bananen-Willi »

Einfache Frage, einfache Antwort: der Richter darf!

Freiheitsentziehende Maßnahmen oder deren Fortdauer darf nur ein Richter aufgrund eines Gesetzes anordnen oder verlängern...im Umkehrschluss hierzu auch aufheben. Diese Handlungsstränge sind in verschiedenen Gesetzen geregelt...aber die elementarste Rechtsgrundlage ist hier Art. 104 GG , insbesondere hier Abs. 2 Satz 1. Sowas nennt sich Richtervorbehalt.
mcknickig
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Re: Besindere Sicherungsmaßnahmen und Weisung des Richters

Beitrag von mcknickig »

Hallo Willi,

Es ist immer blöde wenn man auf eine Frage eine Antwort bekommt und dann dagegen schießt.
Die freiheitsentziehende Maßnahme wurde vom Richter angeordnet (in dem Fall ist das die Maßregel selbst).
Die besondere Sicherungsmaßnahme (Isolierung) wird vom Anstaltsleiter (bei uns Chefarzt und Oberarzt) angeordnet. Das ist in Paragraph 25 PsychKHG geregelt.

Es läuft also genau so wie in einer JVA, analog Justizvollzugsgesetzbuch.
Ich stelle deshalb die Frage anders. Darf ein Richter die BSM (welche von einem Anstaltsleiter angeordnet wurde) ignorieren ?

Grüße

Mcknickig
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Bananen-Willi
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Re: Besindere Sicherungsmaßnahmen und Weisung des Richters

Beitrag von Bananen-Willi »

Ich versuchs mal mit einer Analogie ;)

Ein Vater möchte, dass sein Kind gut betreut und erzogen wird, deswegen engagiert er ein Kindermädchen, weil er selbst nicht die Zeit dafür hat. Weil das Kind unartig war, beschließt das Kindermädchen, dass dieses in seinem Zimmer bleiben muss, bis es sich wieder anständig benimmt. Und nun meine Frage: Wenn der Vater nun von der Arbeit heimkommt, darf er den Zimmerarrest des Kindermädchens aufheben oder zählt deren Meinung mehr?

Noch vereinfachender gesagt: Ober sticht Unter. Ich verstehe die Problematik hier schon, und diese Kompetenzstreitigkeiten sind ein ewiges Gezänke zwischen Judikative und Exekutive. Mit der Einschränkung, dass mir ein evtl. spezielles Regelwerk bezüglich deiner Anstalt nicht bekannt ist, ist es aber so, dass die ausführende Seite von der rechtsprechenden Seite geprüft und ggf. "überstimmt" wird. Am Beispiel der JVA bedeutet dies, dass, obwohl auch die StA den Vollzug der Strafe einleitet, evtl. Haftprüfungen oder Entscheidungen über Halb- oder 2/3 Strafe eben nicht die StA als Exekutive, sondern immer eine Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts, also die Judikative trifft. Auch wenn die Anstaltsleitung erzieherische oder disziplinare Maßnahmen anordnet und der Betroffene sich darüber gerichtlich beschwert, entscheidet hier das Gericht, was so manche Anstaltsleiterin :D -bekanntlich ja selbst befähigt zum Richteramt- in die Verzweiflung getreiben haben soll.

Anhand der Gesetzessystematik wäre für mich jetzt kein Grund vorstellbar, warum dies im Maßregelvollzug anders sein sollte (was aber nicht heißt, dass das so ist! Ich kann mir vieles nicht vorstellen...trotzdem ist es oft so :lol: )
Zuletzt geändert von Bananen-Willi am 27. Jun 2016, 21:14, insgesamt 2-mal geändert.
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Bananen-Willi
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Re: Besindere Sicherungsmaßnahmen und Weisung des Richters

Beitrag von Bananen-Willi »

sry...Doppelpost
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