Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Forum für Themen aus dem Bereich Strafvollzug

Moderator: Moderatoren

Antworten
Klaus1717
Beiträge: 41
Registriert: 10. Aug 2015, 10:14
Behörde:

Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von Klaus1717 »

Hallo zusammen,

Ich bin im Fahrdienst, in der JVA Aachen tätig. Mittwochs wird uns immer eine Extremtour ins JVK Fröndenberg aufgehalst. Wir mussten bis dato seit Jahren morgens um 6 Uhr die Gefangenen in Aachen,dann Heinsberg, Köln laden und kamen abend gegen 16-18 Uhr je nach Tour wieder zurück in die Anstalt.
Da wir in Fröndenberg die Gefangenen zu den einzelnen Ärzten / Abteilungen vorführen müssen ist eine Pause fast unmöglich. Seit kurzem haben wir nach dem Presserummel ,aufgrund der Flucht in Köln, noch die Auflage die Gefangenen (bis zu über 20) vor Abfahrt und nach Ankunft noch komplett zu entkleiden, was teilweise 1-2 Stunden in Anspruch nimmt. Das heißt, wir haben mal eben einen Arbeitstag der sich irgendwo zwischen 11-14 Std bewegt.
Da auch in Fröndenberg die Kantine gescholssen hat, ist es uns nicht mal mehr möglich eine warme Mahlzeit irgendwo einzunehmen.
Das wir 4 nach so einem Tag mega platt sind kann sich ja der eine oder andere denken.
Oft ist man erst um 20 Uhr daheim und muss am nächsten Morgen um halb 8 wieder frisch und munter auf der Matte stehen.
Frage: wird das in der einen oder anderen JVA auch so gehandhabt ?
Ist es überhaupt zulässig, dass 2 Busfahrer teilweise weit über 12 Std ununterbrochen auf den Beinen sind ohne richtige Ruhemöglichkeit ?
Über eine fachkundige Antwort wäre ich dankbar.
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von sdh1807 »

Erstmal wäre interessant ob es sich um Tarifbeschäftigte oder Beamte handelt.

Bei Tarif darf die Arbeitszeit 10 Stunden (ohne Pausen) nicht überschreiten. Zeiten länger als 6 Stunden müssen durch eine Pause unterbrochen werden.
Die Frage wäre hier sicherlich ob die ganze Zeit Arbeit ist.

Abends bis 20:00 und den nächsten Tag wieder um 07:30 arbeiten ist kein Problem, da hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Ruhezeit 11 Stunden betragen muss, das ist also erfüllt.

Die Lenk- und Ruhezeiten sehe ich nicht gefährdet, da man 2x in der Woche 10 Stunden haben darf. Da ihr 2 Fahrer seit stellt sich das Problem gleich gar nicht, weil der 2 Fahrer keine Lenkzeit hat, wenn der erste fährt.
Ununterbrochene Ruhezeit 11h, sind wie gesagt gewährleistet, ein Problem sehe ich da eher bei der Tagesarbeitszeit, wobei ich mir vorstellen kann, dass es da eine besondere Regelung für JVA gibt.

Sind die Personen Beamte, gibts gleich gar kein Problem, da Beamte bis zu 13 Stunden (Pausen mitgerechnet) arbeiten dürfen
Benutzeravatar
Baumschubser
Beiträge: 851
Registriert: 22. Mai 2014, 08:53
Behörde:
Geschlecht:

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von Baumschubser »

sdh1807 hat geschrieben: Sind die Personen Beamte, gibts gleich gar kein Problem, da Beamte bis zu 13 Stunden (Pausen mitgerechnet) arbeiten dürfen
Wo ist das geregelt? Ich war bislang der Annahme, dass die 10h Höchstgrenze für alle gilt. :?:

Ansonsten gibts das bei uns auch, seltener im Transportdienst, aber vielmehr beim Fahrer des anstaltseigenen LKW. Bin das selbst vor Jahren immer mal aushilfsweise gefahren, Rekord waren 16h Arbeitszeit.
Benutzeravatar
Bananen-Willi
Beiträge: 300
Registriert: 19. Jun 2014, 10:10
Behörde:
Wohnort: Bayern

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von Bananen-Willi »

Baumschubser hat geschrieben: Wo ist das geregelt? Ich war bislang der Annahme, dass die 10h Höchstgrenze für alle gilt. :?:
Ich meine, das ergibt sich daraus, dass für Beamte das Arbeitszeitschutzgesetz nicht gilt, in dem diese Höchstgrenze festgeschrieben ist, sondern die Arbeitszeitverordnungen des Bundes bzw. der Bundesländer. Zumindest bei uns gibt es dort die Öffnungsklausel, dass bei dienstlicher Erfordernis keine Begrenzung gibt. Dies wurde dann sogar extra auch noch in unserer Behörde bei der Arbeitszeitvereinbarung zwischen Personalrat und Behördenleitung nochmals verdeutlicht.

Dies führte dazu, dass die Beamten länger als 10 Stunden Dienst leisten mussten, wenn es notwendig wurde, Angestellte durfen die 10h täglich keinesfalls überschreiten, sonst gabs böse Ärger, und zwar für d. Angestellten UND denjenigen, der die Überschreitung der 10h angeordnet hatte. Im Vorführdienst war das jetzt nicht so das Problem, da dort fast ausschließlich Beamte beschäftigt waren, aber im Protokolldienst musste schon so manche Sitzung abgebrochen werden, weil die Angestellten sonst über die 10h gekommen wären.
Benutzeravatar
Baumschubser
Beiträge: 851
Registriert: 22. Mai 2014, 08:53
Behörde:
Geschlecht:

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von Baumschubser »

Eine Verordnung kann ein Gesetz kippen????

Ich kanns nur für Sachsen sagen, dass natürlich im E-Fall (Geiselnahme o.ä) alles egal ist. Aber ansonsten wird in unserer JVA auch auf die 10h geachtet, es gibt zumindest lt. Plan keine Dienstschicht, die länger ist. Früher gabs hier noch aus Ostzeiten am WE 12h Schichten, die hat man vor vielen Jahren schon abgewürgt, gibts nicht mehr. Ebenso wird darauf geachtet, dass keiner länger als 10 Schichten am Stück arbeitet.
Benutzeravatar
Bananen-Willi
Beiträge: 300
Registriert: 19. Jun 2014, 10:10
Behörde:
Wohnort: Bayern

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von Bananen-Willi »

Natürlich kann eine Verordnung kein Gesetz kippen, dafür haben wir ja die Normenpyramide. Das Gesetz gilt schlicht und einfach nicht für Beamte, Soldaten oder Richter sowie die in § 18 ArbZG genannten Personen. Das ergibt sich aus § 1 ArbZG:

Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie [...]

Da Beamte per Definition keine Arbeitnehmer sind, fällt die Anwendung dieses Gesetzes flach.
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von Torquemada »

Bananen-Willi hat geschrieben: Da Beamte per Definition keine Arbeitnehmer sind, fällt die Anwendung dieses Gesetzes flach.
Falsch. Beamte sind durch die Legaldefinition der Rechtsprechung in diesen Gesetzen selbstverständlich unter dem Begriff "Arbeitnehmer" zu subsumieren. Das ist ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der alle Versuche, Beamte schlechter zu stellen, abgebügelt hat.

Natürlich gilt die berühmte Obergrenze von 10 Stunden PLUS Pausen auch für Beamte.
Benutzeravatar
Bananen-Willi
Beiträge: 300
Registriert: 19. Jun 2014, 10:10
Behörde:
Wohnort: Bayern

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von Bananen-Willi »

Das ist sicherlich mit einer Quelle belegbar? Und selbst wenn das so sein sollte, obliegt es immer noch dem deutschen Gesetzgeber, europäisches Recht in deutsches umzusetzen. Dies scheint noch nicht geschehen zu sein, anders ist die unterschiedliche Anwendung in den verschiedenen Bundesländern kaum zu erklären.

In nahezu jeder Publikation, die ich gelesen habe, fällt immer wieder dieser Satz:
"Beamte sind keine Arbeitnehmer, ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht geregelt, welches kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist."

Die derzeitige Definition des Bundesarbeitsgerichtes hierzu ist:
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Arbeit für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit leistet.

Sie haben recht, dass Beamte in Teilen Arbeitnehmerrechte wahrnehmen können, beispielsweise, wenn sie in privatrechtlichen Firmen wie Telekom oder Bahn beschäftigt sind, aber nicht müssen und vor allem nicht vollständig. So können zum Beispiel Beamte einen Betriebsrat (aktiv) wählen, aber nicht selbst (passiv) gewählt werden. In arbeitsZEITrechlichter Hinsicht jedenfalls wird ein Beamter in Bayern nicht mit einem Angestellten gleichgestellt. Ob diese Rechtspraxis europäischem Recht entspricht, kann ich nicht sagen, persönlich sehe ich mich als Beamter nicht als Arbeitnehmer.
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Als GTO Fahrer bis zu 14 Stunden täglich unterwegs

Beitrag von sdh1807 »

Also die für mich gültige Arbeitszeitverordnung sagt für mich direkt mal 13h
§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.
im Arbeitszeitgesetz wird definiert für wen es gilt:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Ich bin nun mal weder Arbeiter noch Angestellter

das Arbeitszeitgesetz öffnet sogar die Möglichkeit Arbeitnehmer davon auszuschließen:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Antworten