Anwaltskosten nach Einstellung OWi wg. Verfolgungsverjährung

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rechtspfleger
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Anwaltskosten nach Einstellung OWi wg. Verfolgungsverjährung

Beitrag von rechtspfleger »

Ich habe heute eine Mitteilung der Bußgeldstelle erhalten, dass eine OWi-Sache (war etwas sehr zu schnell über die Autobahn gebrettert :oops: ) wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Das Schreiben enthält keine Kostenentscheidung. Ich habe mir OWiG, StPO und StVG zu Gemüte geführt, bin daraus aber nicht schlauer geworden. Ein Anruf bei der in dieser Sache beauftragten Anwaltskanzlei erbrachte nur die Erkenntnis, dass dort noch nichts eingegangen ist.

Muss man bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung den Rechtsanwalt selbst bezahlen oder kann hier noch nachträglich eine Entscheidung über die Kosten herbeigeführt werden?
Anstaltszauber
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Registriert: 7. Jun 2012, 18:41
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Re: Anwaltskosten nach Einstellung OWi wg. Verfolgungsverjäh

Beitrag von Anstaltszauber »

rechtspfleger hat geschrieben:Muss man bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung den Rechtsanwalt selbst bezahlen oder kann hier noch nachträglich eine Entscheidung über die Kosten herbeigeführt werden?
Selbst bezahlen. § 105 OWiG verweist ausgerechnet nicht auf § 467 StPO.

Gruß aus der Anstalt.
rechtspfleger
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Re: Anwaltskosten nach Einstellung OWi wg. Verfolgungsverjäh

Beitrag von rechtspfleger »

Vielen Dank für den Hinweis.
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