von Silencium » 09.12.2011 16:16
Wie schon richtig erwähnt, grundsätzlich darf das die Beihilfestelle nicht. Zu besonders vertraulichen Daten geben die Ärzte, Verrechnungsstellen und Versicherungen
in der Regel ohnehin keine Auskunft.
Die Beihilfestelle ist übrigens auch gar nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Was viele Beihilfeberechtigte nämlich auch nicht Wissen ist, dass sie nicht nur einen Anspruch auf Beihilfe haben, sondern auch eine nicht unerheblich MitwirkungsPFLICHT. Wird dieser nicht in ordentlichem Umfang nachgekommen, kann die Beihilfestelle grds. ohne weitere Sachverhaltsermittlungen die Beihilfe versagen. Weist z.B. ein Patient bei einem Krankenhausaufenthalt
nicht die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft nach (Unterbringung in einem 1-Bettzimmer, aber nur 2-Bettzimmer beihilfefähig) liegt es am Sachbearbeiter
ob er so kulant ist und das telefonisch erfragt, oder dir den ganzen Krempel wieder zurück schickt und Nachweise anfordert.
In den allermeisten Fällen ist es für den Antragsteller nur von Vorteil, wenn die Beihilfestelle möglichst viel ohne Zutun des Antragstellers abklären kann. Die Konsequenz ist nämlich immer, dass bei unklarer Sachlage erstmal keine Beihilfe gewährt werden könnte und der Antragsteller dann wieder die Rennerei an der Backe hat.