Bei Wiedereinstellung in den geh. Polizeivollzugsdienst NRW erneut Probezeit
Verfasst: 14. Jan 2017, 10:18
Hallo Zusammen,
bitte hier um eure Einschätzung zu folgender Fallkonstellation:
Ein Beamter hat zwei Laufbahnausbildungen bzw. Befähigungen beim Land NRW, für den geh. nichttechn. Verwaltungsdienst u den geh. Polizeivollzugsdienst NRW, nach seiner ersten Laufbahnausbildung für den geh. nichttechn Verwaltungsdienst gestaltet sich sein Werdegang wie folgt:
09.2008-08.2010: Sachbearbeiter Sozialverwaltung i. BaP (beim Land NRW damals Probezeit 2 Jahre u 6 Monate) ,
09.2010-08.2013: Zweite Laufbahnausbildung für den geh Polizeivollzugsdienst,
09.2013-09.2014 Wach- u Wechseldienst Polizeikommissar als BaP,
09.2014-10.2015 zum 01.09.2014 BaL aufgrund Anerkennung von Vordienstzeiten, hier Laufbahn geh. nichttechn Verwaltungsdienst,
11.2015-12.2016 Sachbearbeiter bei der Bundesverwaltung durch sog. feindliche Übernahme,
dann zu 01.01.17 Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst NRW als Polizeikommissar.
Die Behörde PP XY ist nunmehr der Auffassung das der Beamte erneut eine Mindestprobezeit von einem Jahr in dieser Laufbahn durchlaufen muss.
Nun zu meiner Frage: Die ich im weder im LBG NRW noch in der LVO POL NRW eine entsprechende Vorschrift gefunden habe die dies besagt u die ursprüngliche Ernennung zum BaL ja bestandskräftig ist, müsste dieses Beamtenverhältnis doch Wiederaufleben, od?
Danke im voraus für die Kommentare.
LG
Büttel
bitte hier um eure Einschätzung zu folgender Fallkonstellation:
Ein Beamter hat zwei Laufbahnausbildungen bzw. Befähigungen beim Land NRW, für den geh. nichttechn. Verwaltungsdienst u den geh. Polizeivollzugsdienst NRW, nach seiner ersten Laufbahnausbildung für den geh. nichttechn Verwaltungsdienst gestaltet sich sein Werdegang wie folgt:
09.2008-08.2010: Sachbearbeiter Sozialverwaltung i. BaP (beim Land NRW damals Probezeit 2 Jahre u 6 Monate) ,
09.2010-08.2013: Zweite Laufbahnausbildung für den geh Polizeivollzugsdienst,
09.2013-09.2014 Wach- u Wechseldienst Polizeikommissar als BaP,
09.2014-10.2015 zum 01.09.2014 BaL aufgrund Anerkennung von Vordienstzeiten, hier Laufbahn geh. nichttechn Verwaltungsdienst,
11.2015-12.2016 Sachbearbeiter bei der Bundesverwaltung durch sog. feindliche Übernahme,
dann zu 01.01.17 Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst NRW als Polizeikommissar.
Die Behörde PP XY ist nunmehr der Auffassung das der Beamte erneut eine Mindestprobezeit von einem Jahr in dieser Laufbahn durchlaufen muss.
Nun zu meiner Frage: Die ich im weder im LBG NRW noch in der LVO POL NRW eine entsprechende Vorschrift gefunden habe die dies besagt u die ursprüngliche Ernennung zum BaL ja bestandskräftig ist, müsste dieses Beamtenverhältnis doch Wiederaufleben, od?
Danke im voraus für die Kommentare.
LG
Büttel