Erfahrungen habe ich keine, jedoch soweit ich es als Laie verstehe, folgendes und alle Aussagen ohne jede Gewähr.
Die Vergütung im
Standardtarif erfolgt nach folgenden Höchstsätzen:
1,8-fach (GOÄ) – persönliche ärztliche Leistungen
2,0-fach (GOZ) – persönliche zahnärztliche Leistungen
1,38-fach (GOÄ) – medizinisch-technische Leistungen
1,16-fach (GOÄ) – Laboratoriumsuntersuchungen
Wie man es bereits festgestellt hast besteht hier eine beispielhafte
Differenz von 0,5 gegenüber dem Regelsatz von 2,3 für persönliche ärztliche Leistungen. Diese Differenz soll sozusagen wohl die "Zuzahlung/Eigenleistung" darstellen, also den Teil den man
selbst zu zahlen hat. Jedoch im Zusammenspiel mit der Beihilfe fällt diese Differenz je nachdem ggf. nochmals geringer aus.
Nehmen wir beispielsweise eine Arztrechnung in Höhe von 100 € zum 2,3 fachen Satz und es besteht ein Beihilfesatz von 50%. Demnach erstattet die Beihilfe den 2,3 fachen Satz wie üblich mit 50 €. Die Private Krankenversicherung im Standardtarif erstattet jedoch hier die verbliebenden 50% zum den 1,8 fachen Satz was dann 39,13 € entspricht. Somit verbleiben von den 100 € Rechnungsbetrag - 70 € - 39,13 € dann 10,87 € welche man "selbst zu tragen hat".
Grundsätzlich gibt es für
Arznei- und Verbandsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel erstmal keine Erstattung aus dem Standardtarif bis der Selbstbehalt in Höhe von 306 € / Jahr ausgeschöpft worden ist. Für Beamte ist der Selbstbehalt allerdings aufgrund der
50%igen Erstattung natürlich nochmals geringer. Hier beträgt der
Selbstbehalt 153 € / Kalenderjahr, die sind relativ je nachdem schnell erreicht.
Das kann man entsprechend skalieren bzw. auf die anderen Sätze anwenden. Bei einem höheren Satz wäre die Differenz natürlich auch höher, so etwa beim 3,5 fachen Satz dann 1,7. Ich hoffe man kann mir soweit bisher folgen.
Zu den einzelnen Punkten, jedoch nicht abschließend, so wie ich es persönlich verstehe:
Arzneimittel werden nur erstattet sowie die Gesetzliche Krankenversicherung hierfür Leistungen vorsieht, jedoch immerhin keine Festbeträge.
Krankenhausbehandlungen haben keinen Erstattungssatz, die allgemeinen Krankenhausleistungen werden in gleicher Höhe von GKV oder PKV erstattet bzw. es geht nach Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz. Jedoch fallen hier 10 € / Tag Zuzahlung an für bis zu 28 Tagen / Jahr. Wahlleistungen wie Wahlarzt (Chefärzt*in) oder Wahlleistungen (1 oder 2 Bett Zimmer) erstattet der Standardtarif
nicht, wenn dann nur höchstens Belegärzte zu den gleichen Standardtarif-Sätzen. Behandlungen in Privatkliniken werden nur erstattet, wenn diese der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.
Zahnersatz werden zu 65% erstattet, allerdings nur beschränkt auf Einlagefüllungen in metallischer Ausführung ohne Verblendung, Kronen und Brücken in metallischer Ausführung bis zum Zahn 5, Prothesen und Implantate begrenzt auf zwei Stück in den "zahnlosen Unterkiefer" (
neben der Beschränkung auf zwei Stück wird also der Oberkiefer nicht mit berücksichtigt/erstattet). Zudem nur bis zu den Höchstbeträgen des "
Preis- und Leistungsverzeichnisses" des Standardtarifes. Ob dieser denn auch regelmäßig aktualisiert / angepasst wird, weiß ich nicht, es fehlt ja etwa beispielsweise an einem Verweis auf die Bundesbeihilfesätze oder "Festzuschuss-Katalog der GKV" oder ähnliches.
Heilmittel haben einen
Heilmittelverzeichnis mit entsprechenden Höchstsätzen, hier fehlt es mir auch auch an einem Verweis auf die Bundesbeihilfesätze oder die GKV-Höchstsätze. Daher ist hier auch eine fortlaufende Aktualisierung fraglich bzw. zweifelhaft.
Hilfsmittel werden als "
geschlossener Katalog / abschließende Aufzählung" geführt, erstattet werden nur für die
Standardausführung (!) die "
Miet- Wartungs- und Unterweisungskosten" (!) für Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen, Kunstglieder, Liegeschalen, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf). Meinem ersten Eindruck nach wird hier für den "Kauf" von Hilfsmitteln nichts erstattet, nur für die Miete.
Psychotherapie beschränkt auf 25 Sitzungen / Jahr.
Rettungsfahrten / Fahrtkosten sind immer 90%.
Häusliche Behandlungspflege 90% für die ersten 28 Tage / Jahr.
unter anderem, soweit ich es sehe und nicht abschließend:
Keine Rehabilitationsmaßnahmen
Keine Anschlussheilbehandlungen
Keine (Vorsorge-) Kuren
Keine Pallativmedizin
Kein Hospitz
Keine Schutzimpfungen.
Ob man bei Schutzimpfungen den Impfstoff unter "Arzneimittel" verbuchen könnte entzieht sich meiner Kenntnis, im Standardtarif werden nur halt eben Schutzimpfungen nicht erwähnt/aufgeführt.
Zudem darf man im Standardtarif keine Zusatzversicherungen abschließen, egal ob beim gleichen oder einem anderen Versicherungsunternehmen. Ausgenommen sind hier wohl die Auslandsreise-Krankenversicherung und das Krankentagegeld, letzteres ist ohnehin für Beamte obsolet.
Ich kann nur empfehlen die
Bedingungen zum Standardtarif selbst in aller Ruhe und Komplett durchzulesen. Zum Vergleich hier die
Bedingungen des Basistarifs, der ja eher analog GKV ausgestaltet ist.
Bevor man aber ernstlich erwägt in den Standardtarif zu wechseln, sollte man zuerst die anderen Optionen in Betracht ziehen.
So etwa den Anspruch auf Tarifangebote nach
§ 204 Abs. 1 VVG zu einem internen Tarifwechsel, demnach muss der Versicherer "auf Verlangen" Wechselangebote für andere vergleichbare Tarife jeweils in der geschlossenen BiSex-Welt UND in der UniSex-Welt vorlegen. Diesen Anspruch auf Tarifwechsel kann man übriges jederzeit so oft wie man
mag ziehen.
Im übrigen in der BiSex Welt mWn auch in Tarife die bereits geschlossen sind, ggf. explitzt danach fragen. Ein Wechsel in die Unisex Welt hat natürlich den "Verlust" des Standardtarifes zur Folge, da steht dann nur der Basistarif offen. Jedoch kann ein Tarifwechsel, egal ob dieser in der Bisex Welt oder der Unisex Welt erfolgt gegebenenfalls schon einen besseren Beitrag bieten - ohne jetzt grundsätzlich auf die Versicherungsleistungen des Normalstarifes zu wechseln.
Die andere (zusätzliche) Option ist gegebenenfalls Prüfen einer möglichen Streichung oder bzw. Ruhelegung (Anwartschaft) der Wahlleistungen für das Krankenhaus (1 oder 2 Bett-Zimmer und/oder Chefarzt) sowie des Beihilfeergänzungstarifes, sofern die Leistungen des Beihilfeergänzungstarifes eher "mau" sind bzw. man eher darauf „verzichten“ kann.
Beide Optionen wären mEn jedenfalls generell erstmal einem Wechsel in den Standard-/Basistarif vorzuziehen.
Dahin kann man immer noch wechseln, wenn es sein muss. Im übrigen kann man auch vom Standardtarif in den Basistarif wechseln, wenns doch nicht passt - gut zu wissen. Jedoch Achtung, im Basistarif ist es nochmals anderes und die Erstattungssätze nochmals geringer.
Wie erwähnt keine Gewähr, aber so verstehe oder schätze ich das persönlich ein.