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Familienzuschlag Bundesbeamter, unverheiratet, 2 Kinder

Verfasst: 16. Feb 2022, 21:09
von Beamter_123
Hallo,
zu der aus meinen Sicht einfachen Konstellation Bundesbeamter, unverheiratet, 2 eigene Kinder, erhalte ich widersprüchliche Aussagen zum Familienzuschlag. Meine Lebensgefährtin (= Mutter unserer beiden Kinder) ist Hausfrau. Das Kindergeld wird mir ausbezahlt. Vom Ausgangspunkt also simpel.

Was ist nun richtig?

1) "Stufe 1" + "2. Kind "= 151,16 Euro + 129,19 Euro oder

2) i"Stufe 2" + "2. kind" = 280,35 Euro + 129,19 Euro


Meiner Ansicht ist 2) in meinem Fall richtig, denn

Auszug BBesG:


(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

und weiter

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.



Grüße
Beamter_123

Re: Familienzuschlag Bundesbeamter, unverheiratet, 2 Kinder

Verfasst: 16. Feb 2022, 23:20
von Gertrud1927
Hallo.
So wie Du schreibst bekommst Du nur Stufe 2 minus Stufe 1 plus den Zuschlag 2 Kind. Also nur Familienzuschlag für 2 Kinder.
Aber vielleicht hast Du nur in Deinen Angaben etwas vergessen.
Scheint doch nicht so simpel.

Re: Familienzuschlag Bundesbeamter, unverheiratet, 2 Kinder

Verfasst: 17. Feb 2022, 18:13
von Gerda Schwäbel
Bei diesem Sachverhalt steht der Familienzuschlag der "Stufe 3" zu. Das sind 409,54 €.

Wenn Sie es mit "280,35 Euro + 129,19 Euro" umschreiben, dann entspricht das der Gesetzessystematik.
Ich ziehe die Umschreibung "151,16 Euro + 129,19 Euro + 129,19 Euro" vor, weil ja die "151,16 Euro" in der Bezügemitteilung gesondert ausgewiesen werden. Die Variante "151,16 Euro + 129,19 Euro" ist auf jeden Fall falsch. Dabei fehlt der Familienzuschlag für eines der Kinder.

Re: Familienzuschlag Bundesbeamter, unverheiratet, 2 Kinder

Verfasst: 16. Mai 2022, 16:02
von sdh1807
und was ist mit Absatz 3?
3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

Re: Familienzuschlag Bundesbeamter, unverheiratet, 2 Kinder

Verfasst: 16. Mai 2022, 18:31
von Gerda Schwäbel
sdh1807 hat geschrieben: 16. Mai 2022, 16:02 und was ist mit Absatz 3?
Absatz 3 ist völlig unerheblich, weil der TE als "anderer Beamter" (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG) den Familienzuschlag der Stufe 1 erhält und es dann mit Absatz 2 weitergeht. Und in diesem Absatz 2 sieht man ganz deutlich, dass sich die Stufe nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet, dass die Stufenzahl aber nicht identisch ist mit der Kinderanzahl sondern jeweils um den Faktor 1 höher.