Lieber Ratsuchender,
nach meinem Eindruck scheint Dir insbesondere die "Finanzbeamtenproblematik" am Herzen zu liegen.
Meines Erachtens sind die von Dir geschilderten Fälle nicht ausschließlich
ein Problem der Nebentätigkeit.
Gemäß Steuerberatungsgesetz ist nur ein bestimmter Personenkreis
zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Finanzbeamte im aktiven Dienst gehören - aus gutem Grund - nicht zu diesem Kreis.
Zu dem von Dir geschilderten Problem, ob ein Finanzbeamter die
Buchführung einer GmbH erledigen darf, an der er beteiligt ist, ist Folgendes anzumerken:
Für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer GmbH ist der Geschäftsführer und nicht der Anteilseigner verantwortlich.
Da Du wahrscheinlich nicht der Geschäftsführer bist, wird Dir eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen solchen Fall nicht erteilt werden.
Es spielt keine Rolle, ob die GmbH in Deinem Finanzamtsbereich (oder Deinem Arbeitsbereich) geführt wird.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass auch die unentgeltlich ausgeübte (d.h. ohne Wiederholungsabsicht) Hilfe in Steuersachen für Verwandte zwar nicht genehmigungspflichtig jedoch gegenüber dem Dienstherrn anzeigepflichtig ist.
Abschließend ist anzumerken, dass Nebentätigkeiten eines Finanzbeamten auf dem Gebiet des Steuerrechts regelmäßig nur im Bereich der Unterrichtung / des Vortragswesens (ohne individuelle steuerliche Hilfeleistung / mit Verbot der Verwertung von Kenntnissen für den internen Dienstgebrauch) genehmigt werden.
Da bei der unerlaubten Hilfe in Steuersachen eines Finanzbeamten - neben einer Ahndung nach dem Steuerberatungsgesetz - auch eine empfindliche disziplinarrechtliche Ahndung im Raum steht, halte ich
vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit die Rücksprache mit Deiner Geschäftsstelle für dringend erforderlich.
Die wird Dir sicher gerne und umfassend Auskunft geben.
Hoffe ich konnte Dir helfen,
Gruß Steuerteufel
