REAKTIVIERUNG

Themen speziell für Bundesbeamte

REAKTIVIERUNG

Beitragvon carlos51 » 01.02.2012 15:21

Hallo;
sagt hat jemand Erfahrung bzgl. eines Wiederspruchs durch einen Anwalt / Beamtenrecht; gegen eine BA Untersuchung beim Betriesbsarzt ? Soll nach mehr als 4 Jahren mich bei diesem in 5 Monaten vorstellen ....trotz vorliegenden fachärtzlicher Attest aus dennen eine weiter Dienstunfähigkeit ervorgeht. Ist ein solcher Wiederspruch sinnvoll ?
danke für euere Rückmeldung
carlos51
 
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitragvon Bundesfreiwild » 01.02.2012 16:05

Habe mich heute noch mit Kollegen unterhalten.
Gegen die Untersuchung kann man nicht vorgehen, der Dienstherr kann das machen, im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit.

Gesetz:
1. Eine Reaktivierung ist auf Initiative des Dienstherrn hin möglich.

Der Dienstherr kann den Beamten wieder in das Beamtenverhältnis berufen, ihn also reaktivieren, wenn die Dienstfähigkeit ganz oder in bestimmtem Umfang wieder hergestellt ist.
Dazu bedarf es aber einer neuen, ausdrücklichen Entscheidung des Dienstherrn, sei es nun auf eigenes Betreiben des Dienstherrn oder auf einen Antrag des Beamten hin.
Früher gab es in § 45 I BBG eine gesetzliche Fünfjahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute Berufung gegen den Willen des Beamten nicht mehr zulässig war. Das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 563/05 - hat am 10.08.06 entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt war, die Frist im Hinblick auf solche Beamte aus dem Gesetz zu streichen, die noch nicht 55 Jahre alt sind.
In § 29 II Beamtenstatusgesetz ist eine solche Frist nicht enthalten. Eine Reaktivierung ist - gegen den Willen des Beamten - also auch später noch möglich.

Heisst also - wenn man unter 55 ist, ist man auf jedenfall evtl. "dran". Die 5-Jahresfrist gibts nicht mehr, eine Überprüfung ist jederzeit möglich. In der Regel überprüft der Dienstherr die Dienstfähigkeit schon nach 2 Jahren, meist innerhalb der alten Frist von 5 Jahren. Und nur der Betriebs- oder Amtsarzt ist überhaupt befugt, darüber zu urteilen.

Tja, da haben wir die Arschkarte.
Wenn der Dienstherr einen zum Dienst rufen möchte.... ruft er halt auch zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Betriebs- oder Amtsarzt.

Man muss ja auch mal die Realität betrachten:
Der Dienstherr soll sich VOR der Aufforderung für eine Reaktivierungs-Untersuchung (die er laut Gesetz vornehmen kann), falls kein konkreter Anlass besteht, über den Gesundheitszustand des Beamten informieren. Wie soll er das denn amtlich machen, wenn nicht über den Betriebs- oder Amtsarzt? Einerseits muss der Beamte direkt dem Dienstherrn gegenüber keine konkreten Angaben zu seinem Gesundheitszustand machen, andererseits braucht der Dienstherr diese aber, um sich ein Urteil zu bilden.
Selbst der Betriebs- oder Amtsarzt darf - wenn die Zustimmungsunterschrift des Beamten fehlt - keine Einzelheiten über die gesundheitlichen Befindlichkeiten an den Dienstherrn direkt weitergeben, sondern NUR sein gutachterliches Ergebnis! der Untersuchung - also dienstfähig oder nicht oder mit Einschränkungen.

Ich verstehe eigentlich nicht das Sträuben, zu einer EINZIGEN, nach 4 Jahren Ruhestand, anstehenden Untersuchung zu gehen, die eigentlich nichts anderes feststellen soll, als dass der Beamte weiterhin nicht dienstfähig ist und evtl. im Zuge dieser Untersuchung auch die Möglichkeit einer zukünftigen Gesundung und Dienstfähigkeit endgültig ausgeschlossen wird. Wenn man DEN "Haken" mal hat, kommt auch nichts mehr.

Soweit ich weiss, ist bei einer Zurruhesetzung im Rahmen der 55-er-Pension auch geregelt, dass eine Reaktivierung überhaupt nicht mehr stattfinden KANN.
Von daher würde eine Weigerung würde in meinen Augen eigentlich überhaupt NUR dann Sinn machen, wenn man mit über 55 zur Untersuchung gerufen wird.

Manchmal macht man sich mehr Probleme als man eigentlich hätte. Ich bin bestimmt immer dabei, wenn es Sinn macht, Widerstand zu leisten. Ich würde das mit neuen Attesten einfach durchziehen, den "toten" Mann geben und damit rechnen, dass man mich bei dieser Untersuchung endgültig dienstfunfähig schreibt.


Aus einem Rechtsverfahren:

Im Blick auf das weitere Verfahren bemerkt die Kammer: Die Frage, ob die Erteilung einer Weisung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vorliegen oder ob, jedenfalls bei jüngeren Ruhestandsbeamten, in gewissen zeitlichen Abständen ohne Anlass eine Aktualisierung der ärztlichen Beurteilung verlangt werden darf, erscheint in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG, wo Zweifel an der Dienstunfähigkeit vorausgesetzt werden). In der oben bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird sie offen gelassen (Rdnr. 20).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert jedenfalls bei einer ohne konkreten Anlass vorgezogenen Nachuntersuchung konkrete Anhaltspunkte für eine (vorzeitig) wieder eingetretene Dienstfähigkeit (Beschl. v. 19.07.2011 a.a.O.). In Betracht kommt - zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch, dass die Behörde vor einer anlassunabhängigen Weisung den Ruhestandsbeamten auffordern muss, zu seinem Gesundheitszustand und auch zum Umfang seiner beruflichen Aktivitäten hinreichend Auskunft zu geben. Dies könnte jedenfalls in Fällen gelten, in denen – dies behauptet der Antragsteller - nach der zur Versetzung in den Ruhestand führenden Stellungnahme des Amtsarztes eine Besserung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, auch einer begrenzten, nicht zu erwarten ist.
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