Hallo zusammen,
Ein Hinweis mit Frage zu den Festbeträgen, die wohl alle Beamten betrifft.
Rechtswidrige Festbeträge für Arzneimittel gem. § 22 Abs. 3 BBhV - im Sinne von § 35 SGB V; siehe hierzu
Urteil des 2. Senats vom 28. Mai 2009 BVerwG 2 C 28.08
Leitsatz:
Die Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind auch dann in voller Höhe beihilfefähig, wenn ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt worden ist.
In den Beihilfevorschriften nicht vorgesehene Leistungseinschränkungen lassen sich nicht auf Hinweise des Bundesministers des Innern stützen.
http://www.bverwg.de/enid/0,599e31655f7 ... he_8n.html
Eine grundsätzliche Frage zu den Festbeträgen, die alle Beamten betreffen sollte!
„Sind nach dem Urteil des BVerwG 2 C 28.08 für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge nun endgültig festgesetzt und darüber hinausgehende Aufwendungen nicht mehr beihilfefähig - oder doch nicht ???“
In dem Urteil geht es um die Beihilfefähigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für das cholesterinsenkende und verschreibungspflichtige Medikament Sortis.
Die Anschaffungskosten für das Medikament Sortis sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2009 BVerwG 2 C 28.08 in ungeminderter Höhe beihilfefähig - unterliegen demnach keinem Festbetrag!
Aus dem Urteil - Zitat:
Nr. 12
Nach dem Hinweis des Bundesministers des Innern Nr. 10 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach
§ 35 SGB V festgesetzt wurde, nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig.
Nr. 13
Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge lässt sich weder auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BhV noch auf den Hinweis Nr. 10 stützen.
Nr. 14
Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge um eine Einschränkung des Grundsatzes handelt, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV), bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BhV; Urteil vom 18. Februar 2009 BVerwG 2 C 23.08 juris Rn. 13). Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (vgl. Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9).
M. E. eine äußerst wichtige Frage an die Experten im Forum, vielleicht kann sich der eine oder andere hierzu r äußern und seine Erfahrung mitteilen, bzw. wie in seiner Verwaltung verfahren wird?!
Gruss von
Nibelung