Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Themen speziell für Landes- und Kommunalbeamte

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitragvon Beamter_007 » 16.11.2011 07:00

Hallo,

ich habe da mal 2 Fragen:

1.) gibt es im Internet einen Rechner mit dem ich meine ruhegehaltsfähige Zeit ausrechnen kann. Da es seit meiner Lehre in RLP dazu 2 Gesetzesänderungen gibt und die Bestandszeiten angerechnet werden, wäre ein solcher Rechner sehr hilfreich.

2.) Ich habe mich 1973 auf eine Lehrstelle beworben. Da ich nicht genommen wurde, besuchte ich 1 Jahr die Fachoberschule. Von Mo-Do war ich als Praktikant auf der Behörde und Fr+Sa besuchte ich die Fachoberschule. 1974 bewarb ich mich erneut um die Lehrstelle und wurde genommen. Meine Lehrzeit wurde von 3 auf 2 Jahre verkürzt. Mein Antrag auf Anerkennung der "Praktikantenzeit" als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wurde 1985 abgelehnt mit der Begründung, die Praktikantenzeit sei als allgemeine Schulbildung anzusehen.
Macht es Sinn, jetzt nach 26 erneut einen Antrag zu stellen, oder hat sich an der Rechtslage nichts verändert?
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Beitragvon Theaterkritiker » 18.11.2011 18:41

Du musst auf die Webseite der ZBV "www.zbv-koblenz.de" gehen und dort über den Menüpunkt "Service" und anschließend "Versorgungsauskunft" wirst Du über einen Link zum Versorgungsauskunftsprogramm des Landes Baden-Württemberg geleitet. Dieses Programm wirbt damit, die Versorgungslage für Beamte in Rheinland-Pfalz ähnlich darzuspiegeln. Hier musst Du dann die einzelnen Zeiten Deiner Beschäftigung eingeben und dann errechnet Dir das Programm unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen das Versorgungsniveau.
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Versorgungsprogramm BW

Beitragvon Beamter_007 » 19.11.2011 08:07

Hallo Theaterkritiker,

vielen Dank für den Tipp. Wenn ich das richtig verstehe, kann man dort die Versorgung frühestens ab dem 63 Lebensjahr berechnen. Für micht trifft aber die 55-er Vorruhestandsregelung zu. Geht das mit dem Programm auch? Ich habs jedenfalls nicht hinbekommen.

Da Du dich ja auszukennen scheinst, habe ich noch eine zusätzliche Frage.
Zur Zeit gibt es höchtens 71,75 %. Wenn ich diese jetzt bekommen würde und in 3 Jahren das höchstmögliche Ruhegehalt auf 69 % gekürzt würde, betrifft mich das dann auch oder habe ich so etwas wie Bestandsschutz?
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Hallo

Beitragvon Theaterkritiker » 19.11.2011 15:29

Gleich am Anfang des Programms (der 2. oder 3. Schritt) wird der letzte gewünschte Arbeitstag abgefragt. Dort musst Du natürlich den letzten gewünschten Arbeitstag eintragen. Danach müssen die einzelnen Zeiten (also Ausbildungszeiten, Wehrdienstzeiten, sonstige Beschäftigung etc.) eingegeben werden und bei der letzten Eingabe muss natürlich diese Zeit mit dem Datum des letzten Arbeitstages übereinstimmen, dann müsste das Programm Dir die richtige Pensionsberechnung liefern.

Die Frage der Kürzung des Ruhegehaltes auf 69 % (wobei ich das nicht ganz nachvollziehen kann) liefert ebenfalls der § 14 BVG (Beamtenversorgungsgesetz). Ich meine es geht eher um die sog. 10,8 %ige Kürzung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. Die tritt nämlich dann in Kraft wenn man mit 62 oder früher in Pension geht. Dann wird das Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz) um 10,8 % (für jedes Jahr vor dem Ausscheiden vor dem 65igsten Lebensjahr jeweils 3,6 % bis eben maximal 10,8 %) gekürzt. Bei Dir scheint mir allerdings wenn ich Dein anderes Posting lese etwas anderes zu greifen. Da - ich vermute mal dass es sich um die Katasterverwaltung des Landes RLP handelt, die z. T. ja drastisch verkleinert werden soll - bei Dir der einstweilige Ruhestand verhandelt werden soll, bei dem man für die Dauer von 3 Jahren mit dem maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 % in Pension geschickt wird und danach wenn nicht eine erneute Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgt, eine andere Versetzung in den Ruhestand (aber nicht wegen Dienstunfähigkeit) in Frage käme. Dann wären so lese ich das Gesetz die Kürzung von 10,8 % ebenfalls vom Tisch. Also wird nach den drei Jahren mit dem dann erdienten Ruhegehalt ohne die Kürzung in den Ruhestand verabschiedet. Aber zugegebenermaßen diesen speziellen Fall dürfte bislang im Landesdienst noch nicht vorgekommen sein und das Gesetz hat diesbezüglich eine Lücke.
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