Einstweiliger Ruhestand - Rheinland Pfalz

Themen speziell für Landes- und Kommunalbeamte

Beitragvon Klaus » 18.11.2011 08:32

Es ist Dir aber schon klar, dass dieser "Geldsegen" zeitlich begrenzt ist...?
Klaus
 
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Beitragvon Beamter_007 » 18.11.2011 16:23

Hallo Theaterkritiker,

das von Dir gesagte entspricht nur tlw. der Wahrheit.

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§ 14 (6) § 14 Höhe des Ruhegehalts.
Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.


Die 71,75 % erhält man nur bis zu 3 Jahre. Danach gibt es nur noch das erdiente Gehalt.


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Berücksichtigt man den zusätzlichen Steuerfreibetrag bei Pensionszahlungen von weiteren 3.000 Euro


Das ist mir neu. Wo steht das?
Beamter_007
 
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Wiederum Falsch

Beitragvon Theaterkritiker » 18.11.2011 17:16

Auch diese Behauptung ist wiederum falsch. Eine einstweilige Versetzung in den Ruhestand - und das ist RICHTIG - kann maximal begrenzt auf drei Jahre ausgesprochen werden. Danach ist - wenn man den Gesetzestext genau liest - eine erneute Prüfung der Verwendbarkeit des Beamten erforderlich. Sofern der Dienstherr mitspielt, wird nach den ersten drei Jahren erneut für drei Jahre in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach einer einstweiligen Versetzung in den Ruhestand muss ebenso ein Gutachten der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle beim Landesamt für Jugend und Soziales vorliegen, in dem bescheinigt wird, das dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.
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Beitragvon Bundesfreiwild » 18.11.2011 23:12

Und egal, wie man es hin und her wendet:

Es zählt nur, was "unten" rauskommt und ob man damit bis zum Ende leben kann und will.

All diese Prozentberechnungen sind Schall und Rauch.

Und... glaube mal nicht, dass man im Ruhestand kein Auto bräuchte!
Je mehr Freizeit man hat, desto eher hat man auch die Gelegenheit, mal wo hin fahren zu wollen. Also... bei mir tut sich da gar nichts mit der Einsparung eines Autos. Okay.. die Spritkosen mögen sinken, falls man weite ARbeitswege hatte, aber die Auto-Fixkosten, die würden bei mir immer bleiben.

Und es sind tatsächlich 600 Euro NETTO-Einkommensverlust.

(Was natürlich auch schon wieder alles relativ ist, sofern jemand eine andere als Steuerklasse I hat)

Wie gesagt, was zählt, ist die Pensionsberechnung und was unten als Netto rauskommt.

Und bevor jemand diese Berechnung nicht durchgeführt hat, muss man eigentlich über nichts diskutieren.
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Beitragvon Klaus » 21.11.2011 09:00

Beamter_007 hat geschrieben:Hallo Theaterkritiker,

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Berücksichtigt man den zusätzlichen Steuerfreibetrag bei Pensionszahlungen von weiteren 3.000 Euro


Das ist mir neu. Wo steht das?


Der Versorgungsfreibetrag liegt z.Z. bei 32 Prozent, maximal 2.400 Euro im Jahr. Dazu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 720 Euro jährlich. Diese Beträge werden "abgeschmolzen" und sind 2040 völlig verschwunden.

Ein Pensionär hatte dagegen geklagt, dass die Pensionen im Vergleich zu den Renten zu hoch besteuert würden. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht.

Das alles hätte man unbürokratisch geradebiegen können, indem man den Versorgungsfreibetrag der Pensionäre erhöht.

Aber was tat man stattdessen?

Sie dachten sich das Alterseinkünftegesetz aus. Die Rentenversicherungsbeiträge werden Stück für Stück steuerfrei gestellt. Dafür werden dann die Renten versteuert. Dieser irrwitzige Weg dauert bis zu seiner Vollendung noch knapp 30 Jahre.

Im Gegenzug werden die Versorgungsfreibeträge der Beamten abgeschafft. Im Endeffekt stehen die pensionierten Beamten wesentlich schlechter da als vor dem Verfassungsgerichtsurteil. Dieser Schuss ging wahrlich nach hinten los und das obwohl das Gericht dem Kläger ausdrücklich Recht gegeben und festgestellt hatte, dass die Pensionen im Vergleich zu den Renten in den vergangenen 20 Jahren zu hoch versteuert wurden.
Klaus
 
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