von Gerda Schwäbel » 02.11.2011 23:34
Liebe Stefanie,
für den Fall, dass Sie Ihre Frage noch nicht vollständig als beantwortet ansehen, möchte ich auch noch einen kleinen Beitrag dazu schreiben:
Voranstellen sollte ich aber die Bemerkung, dass die Studentin vermutlich nicht "seit Geburt beihilfeberechtigt" ist, sondern allenfalls seit Geburt "berücksichtigungsfähige Angehörige" eines oder einer Beihilfeberechtigten.
Den Anspruch auf Beihilfe - also die Beihilfeberechtigung - hätte danach mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Studentin, sondern ihr Vater oder ihre Mutter.
Und dieser Anspruch geht auch nicht deshalb verloren, weil sie über ein Einkommen verfügt, das - wäre sie noch jünger als 25 Jahre - eventuell zu einem Wegfall des Kindergeldanspruchs führen würde. Für "Kinder", die von der beihilferechtlichen Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Absenkung der kindergeldrechtlichen Altersgrenze erfasst werden, ist nur wichtig, dass sie sich weiterhin im Studium befinden (und nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen). Die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle. Weder nach Bundesrecht, noch nach dem Recht des Freistaates.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Ich habe viele hausinterne Kurzbezeichnungen. Einmal "Frau Schwäbel" und "Gerda" und manchmal weiß ich es selbst nicht und streiche auf den Umlaufmappen jemand anderen aus.